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20 W (pat) 2/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 2/14 Verkündet am 2. Mai 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2012 007 085.3 …

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn und den Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154 08.05 Gründe I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 05 D - hat die am 11.04.2012 eingegangene Patentanmeldung 10 2012 007 085.3 mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur automatischen Auswahl einer Beleuchtungssituation“

durch Beschluss vom 14.10.2013 zurückgewiesen.

Die Prüfungsstelle führte in ihrem vorausgegangenen Bescheid vom 25.01.2013, auf dessen Grundlage die Anmeldung gemäß § 48 des Patentgesetzes zurückgewiesen wurde, insbesondere aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangels Neuheit nicht gewährbar sei, da aus den Druckschriften WO 2010 / 079 388 A1 (D1) und JP 2008 270 089 A (D2) jeweils alle Merkmale desselben bekannt seien; entsprechendes gelte auch für die Druckschrift D1 gegenüber dem nebengeordneten Patentanspruch 8.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss der Prüfungsstelle verwiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14.11.2013 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Beschwerde.

Die Bevollmächtigte des Anmelders hat mit Schriftsatz vom 10.01.2014, beim DPMA eingegangen am 13.01.2014, sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05D des Deutschen Patentund Markenamts vom 14.10.2013 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 10.01.2014, beim DPMA eingegangen am 13.01.2014 Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 6 vom Anmeldetag (11.04.2012)

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 5 vom Anmeldetag (11.04.2012)

Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 12 vom 10.01.2014, beim DPMA als Hilfsantrag 1 eingegangen am 13.01.2014 Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 10 vom 10.01.2014, beim DPMA als Hilfsantrag 2 eingegangen am 13.01.2014 Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Hauptantrag.

-4Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Der Patentanspruch 9 gemäß Hauptantrag lautet:

-5Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

-6Der Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

-7Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg, da mit den Anspruchssätzen des Hauptantrags und der beiden Hilfsanträge 1 und 2 jeweils Gegenstände beansprucht werden, die unzulässige Erweiterungen gegenüber der Ursprungsoffenbarung der Anmeldung aufweisen (§ 38 PatG): 1. Die Patentanmeldung betrifft laut Ursprungsunterlagen, Abs. 1, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur automatischen Auswahl einer Beleuchtungssituation. Nachteilig bei den bisher bekannten Verfahren und Vorrichtungen sei, dass ein Benutzer aktiv die Beleuchtungssituation an seine Bedürfnisse anpassen müsse, weshalb es Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei, ein Verfahren und eine Vorrichtung bereitzustellen, die ein automatisches Anpassen der Beleuchtungssitua-

-8tion an die Bedürfnisse des Benutzers ermögliche (Ursprungsunterlagen, S.1, Abs. 2 bis 5). 2. Die Anmeldung richtet sich ihrem technischen Sachgehalt nach an einen Diplom-Physiker, der auf dem Gebiet der angewandten Optik tätig ist. 3.a Der Anspruch 3 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt (Änderungen im Vergleich zu den Ursprungsunterlagen markiert):

3.b Mit dem auf den Anspruch 1 rückbezogenen, gegenüber den Ursprungsunterlagen geänderten Unteranspruch 3 werden zumindest zwei Sachverhalte beansprucht, die den ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Unterlagen so nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen sind und den beanspruchten Gegenstand somit gegenüber der Ursprungsoffenbarung der Anmeldung unzulässig erweitern:

Zum einen wird beansprucht, dass „ein Erkennungszeichen ... vorgesehen ist, das mit dem Objekt ... fest verbunden ist und einen Hinweis auf die Art des Objektes enthält ...“ (Anspruch 3, Zeilen 2 und 3; Unterstreichungen hinzugefügt), jedoch ohne dass in den Ursprungsunterlagen die Begrifflichkeit „Art“ des Objektes ursprünglich offenbart oder in ihrer konkreten Sachaussage über den technischen Kontext definiert wird.

Zum anderen ist nicht ursprungsoffenbart, dass ein Vergleichen des mittels des Erkennungszeichens erfassten Objekts mit in einer Datenbank hinterlegten Objekten erfolgt, wobei die in der Datenbank hinterlegten Objekte zusätzlich mit einer Beleuchtungssituation korreliert sind (Anspruch 2, Zeilen 7 bis 10). In den Ursprungsunterlagen ist vielmehr offenbart, dass ein Erkennungszeichen, aber kein Objekt an sich erfasst wird, sowie dass in einer Datenbank eine Beleuchtungssituation zu einem jeweiligen Erkennungszeichen eines Objektes und nicht zu einem konkreten Objekt als solches gespeichert ist, wobei für das jeweilige Erkennungszeichen ein Vergleich bzw. eine Korrelation erfolgt und nicht für ein konkretes Objekt, das über dieses Erkennungszeichen detektiert wird (z. B. ursprüngliche Patentansprüche 1 und 2).

Der Gegenstand des Anspruchs 3 gemäß Hauptantrag ist somit gegenüber den Ursprungsunterlagen unzulässig erweitert und daher nicht patentfähig.

4. Zum Hilfsantrag 1

4.a Der nun unabhängige Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 1 lautet wie folgt (Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Patentanspruch 2 markiert):

4.b Dieser Anspruch weist in den Zeilen 3 und 4 sowohl das Merkmal der „Art“ des Objektes auf als auch in den Zeilen 7 bis 10 auf der Basis von erfassten Erkennungszeichen das Merkmal des Vergleichens von Objekten in einer Datenbank anstatt des Vergleichens von Erkennungszeichen in derselben; beide Merkmale sind - wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt - so nicht ursprungsoffenbart, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag (s.o. Ziff. 3.b) verwiesen wird. Somit ist auch der Gegenstand des Anspruchs 2 gemäß Hilfsantrag 1 nicht patentfähig, da er unzulässige Erweiterungen gegenüber der Ursprungsoffenbarung der Anmeldung aufweist. 5. Zum Hilfsantrag 2 5.a Der abhängige Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 lautet wie folgt (Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Patentanspruch 2 markiert):

Zum Verständnis der technischen Zusammenhänge sei zusätzlich auf den bereits im Tatbestand aufgeführten unabhängigen Anspruch 1 verwiesen. 5.b Mit dem auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteranspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 wird eine konkrete Kombination von zwei unterschiedlichen Einstellungsmechanismen für eine Beleuchtungssituation beansprucht, die auf diese Weise nicht ursprungsoffenbart ist; im Einzelnen: Mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 (s. o. S. 6) wird zum einen beansprucht (Anspruch 1, Zeilen 3 bis 10), dass nach dem Erfassen des Objektes und dem Vergleich desselben mit Objekten in einer Datenbank eine Beleuchtungseinstellung gemäß der in der genannten Datenbank mit dem Objekt korrelierten Beleuchtungssituation vorgenommen wird. Zum anderen wird durch den Rückbezug auf den Anspruch 1 (aber auch wörtlich, s. u.) im Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 (Anspruch 2, Zeilen 4 bis 12) zusätzlich beansprucht, dass nach dem Erfassen des Erkennungszeichens und dem Ver- gleich desselben mit Erkennungszeichen in einer Datenbank, eine Beleuchtungseinstellung gemäß der in der genannten Datenbank mit dem Erkennungszeichen korrelierten Beleuchtungssituation für ein erfasstes Objekt vorgenommen wird (Anspruch 2, Zeilen 9 bis 12: „Einstellen der mit dem erfassten Objekt ... korrelierten Beleuchtungssituation an wenigstens einer Beleuchtungseinheit ... zur Einstellung der mit dem erfassten Erkennungszeichen ... korrelierten Beleuchtungssituation ...“; Unterstreichungen hinzugefügt).

Eine derartige Kombination von zwei auf jeweils unterschiedlicher Basis arbeitenden Einstellungsmechanismen - und insbesondere eine funktionale Abhängigkeit sowohl von Objekt als auch Erkennungszeichen - ist den Ursprungsunterlagen so jedoch an keiner Stelle zu entnehmen.

Somit ist auch der Gegenstand des Anspruchs 2 gemäß Hilfsantrag 2 nicht patentfähig, da er eine unzulässige Erweiterung gegenüber der Ursprungsoffenbarung der Anmeldung aufweist.

6. Mit Anspruch 3 gemäß Hauptantrag und dem jeweiligen Anspruch 2 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 fallen auch alle anderen Ansprüche der jeweiligen Anspruchsfassungen, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Beschluss vom 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät, m. w. N.).

7. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann vorliegend ferner dahingestellt bleiben, ob der elektronisch erstellte und signierte Beschluss des DPMA möglicherweise an Wirksamkeitsmängeln leidet (vgl. BPatG, Beschluss vom 12.05.2014 – 20 W (pat) 28/12, BlPMZ 2014, 355 – u. a. im Hinblick auf das Erfordernis einer signierten Urschrift in der elektronischen Akte).

8. Im Ergebnis konnte somit dem Antrag des Anmelders, nämlich den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 14.10.2013 aufzuheben und in Folge ein Patent auf Basis eines der von ihm gestellten Anträge zu erteilen, nicht stattgegeben werden.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).

Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe. Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesge- richtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben

(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).

Dr. Mayer Dorn Musiol Dr. Wollny Hu

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