• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 522/12

StR 522/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. November 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2012 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 32 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf weiteren Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte in der Zeit zwischen Januar 2008 und Oktober 2011 in insgesamt 36 Fällen sexuelle Handlungen mit seiner neun bis dreizehn Jahre alten Tochter aus. In einem weiteren Fall bot er einer anderen Zwölfjährigen 50 € dafür an, dass er vor ihr masturbieren könne, was sie jedoch ablehnte.

2. Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts, dass die auf Video- und Bilddateien bezogenen Rügen an der mangelnden Mitteilung der hierzu gefertigten polizeilichen Inhaltsprotokolle scheitern.

3. Während der Schuldspruch rechtsfehlerfrei ist, halten die Einzelstrafaussprüche und der Gesamtstrafausspruch sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat das Tatgericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich machen (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 – 5 StR 264/12, StraFo 2012, 419, und vom 20. September 2010 – 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5 mwN). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Angesichts der gravierenden mildernden Faktoren – der Angeklagte war umfassend geständig, hat sich den Ermittlungsbehörden freiwillig gestellt und ist nicht vorbestraft – hätte die Festsetzung der hieran gemessen ungewöhnlich hohen Einzelstrafen eingehender Begründung bedurft. Dies gilt auch eingedenk des ganz erheblichen Unrechtsgehalts der Gesamtheit der – freilich nicht gewaltbegleiteten – Sexualstraftaten. Zudem begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht dem Geständnis mit der Begründung, Teile der das Tatgeschehen dokumentierenden Videodateien seien auf einer beim Angeklagten sichergestellten Festplatte gespeichert gewesen, nur eine verminderte strafmildernde Wirkung zukommen lässt (UA S. 17). Ferner berücksichtigt die Jugendkammer nicht hinreichend, dass der Angeklagte das Ermittlungsverfahren auch hinsichtlich der seine Tochter betreffenden Taten letztlich selbst in Gang gesetzt hat, indem er dem Vater der weiteren Geschädigten den Übergriff auf diese sogleich berichtet und anschließend mit diesem gemeinsam sich bei der Polizei angezeigt hat, was – für den Angeklagten absehbar – die Aufdeckung der Taten zum Nachteil seiner Tochter zur Folge hatte.

Hinsichtlich der Bemessung der Gesamtstrafe führt das Landgericht zwar zutreffend den engen situativen und zeitlichen Zusammenhang und die wiederholte Verwirklichung von gleichartigen Taten mit mutmaßlich geringer werdender Hemmschwelle als strafmildernde Faktoren an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 – 5 StR 199/03, NStZ-RR 2003, 272, und vom 2. Oktober 2001 – 4 StR 381/01; Urteil vom 18. September 1995 – 1 StR 463/95, NStZ 1996, 187; Beschluss vom 24. Februar 1989 – 3 StR 13/89, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 662, 664 mwN). Hieraus zieht es jedoch keine erkennbaren Konsequenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 5 StR 269/12, NStZ-RR 2012, 306). Die trotz dieser für eine enge Zusammenfassung der Einzelstrafen sprechenden Gesichtspunkte erfolgte Verhängung einer Gesamtstrafe im oberen Bereich des zur Verfügung stehenden Gesamtstrafrahmens lässt im vorliegenden Fall besorgen, das Gericht habe sich in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 661 mwN).

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da lediglich Wertungsfehler vorliegen. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widersprechen.

Basdorf Schaal König Bellay Dölp

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 522/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 349 StPO
1 46 StGB

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 46 StGB
3 349 StPO

Original von 5 StR 522/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 522/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum