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AnwZ (Brfg) 36/24

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 36/24 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache ECLI:DE:BGH:2025:220725UANWZ.BRFG.36.24.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2024 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 75.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Nicht vertretungsberechtigte Gesellschafterin der Klägerin ist mit einem Gesellschaftsanteil von 52 % die F.

GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Weitere Gesellschafter und vertretungsbefugte Geschäftsführer der Klägerin sind mit einem Gesellschaftsanteil von 30 % Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. B.

sowie mit einem Anteil von jeweils 9 % die Steuerberaterinnen J.

B. und T. H. . Am 30. Januar 2023 beantragte die Klägerin ihre Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. Februar 2024 mit der Begründung ab, dass die Beteiligung einer Steuerberatungsgesellschaft an einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht möglich sei, da diese nur nach § 59f BRAO zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften offenstehe. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Ablehnungsbescheids und der Verpflichtung der Beklagten, sie als Berufsausübungsgesellschaft zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die gegen den Bescheid erhobenen Einwände der Klägerin rechtfertigten die begehrte Zulassung nicht. Als "zugelassene Berufsausübungsgesellschaften" im Sinne des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO könnten nur solche Berufsausübungsgesellschaften verstanden werden, die nach den §§ 59b ff. BRAO zugelassen seien. Rechtsanwälte könnten sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 59c Abs. 1 BRAO zwar unter anderem mit Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nach § 59b BRAO verbinden, nicht aber mit (sonstigen) Mitgliedern der Steuerberaterkammer. Auch ein Vergleich der Berufsausübungsgesellschaften betreffenden Normen der verschiedenen Berufszweige zeige, dass der Gesetzgeber jeweils bewusst habe festlegen wollen, wer Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft nach der betreffenden Rechtsordnung sein könne. Dies komme ferner in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck. Angesichts des Wortlauts und des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers scheide eine verfassungskonforme Auslegung des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO aus. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, durch die Beschränkung auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften und die damit verbundene Kammerzulassung die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben nach der Bundesrechtsanwaltsordnung durch die Rechtsanwaltskammern sicherzustellen. Dies sei vernünftig und die Beschränkung auch geeignet, erforderlich und für die Klägerin zumutbar, weil es ihr und ihren Gesellschaftern weiterhin möglich sei, ihren Beruf in einer Vielzahl von Rechtsformen auszuüben. Die Vorschrift verstoße ferner nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die bestehenden Unterschiede zwischen Steuerberatern und Rechtsanwälten rechtfertigten ihre unterschiedliche Behandlung. Zudem sei die unterschiedliche Behandlung von Steuerberatern und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften auch unter Berücksichtigung der §§ 59d, 59e BRAO aus Gründen der Transparenz und der Möglichkeit der Kontrolle durch die Rechtsanwaltskammer sachlich gerechtfertigt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung. Sie ist der Auffassung, der Wortlaut von § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO schließe andere Berufsausübungsgesellschaften als solche, die nach §§ 59b ff. BRAO zugelassen wurden, nicht aus. Der gesetzgeberisch angelegte Zweck, die anwaltlichen Berufspflichten abzusichern und durch eine Kammeraufsicht kontrollfähig zu halten, sei auch bei mehrstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung einer Steuerberatungsgesellschaft nicht gefährdet. Die berufsrechtlichen Grundpflichten seien über § 59d und § 59e BRAO abgesichert. Zudem würden für rechtsanwaltliche und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften nahezu identische Berufspflichten gelten, so dass die Berufspflichten einer Kammeraufsicht unterlägen. Einer weiteren Sicherung durch gesellschaftsrechtliche Beschränkungen bedürfe es nicht. Außerdem deute § 59c Abs. 1 Nr. 4 BRAO darauf hin, dass ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung mit anderen Personen grundsätzlich möglich sei beziehungsweise nur im Ausnahmefall nicht erfolgen könne. Die Gesetzesbegründung zu § 59i BRAO lasse ebenfalls erkennen, dass mehrstöckige Rechtsanwaltsgesellschaften grundsätzlich zulässig sein sollten. Angesichts dieser gesetzgeberischen Intention stehe es der Zulassung der Klägerin auch nicht entgegen, dass in § 59c Abs. 1 Nr. 1 BRAO nur von "Steuerberatern" und nicht auch von "Mitgliedern der Steuerberaterkammer" die Rede sei. Vielmehr handele es sich dabei um ein Redaktionsversehen.

Zudem sei die Regelung in § 59c Abs. 1 Nr. 1 BRAO verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe die Leitlinien des Bundesverfassungsgerichts zur interfreiberuflichen Zusammenarbeit nicht hinreichend beachtet. Die Regelung verstoße sowohl gegen Art. 12 Abs. 1 GG als auch gegen Art. 3 GG. Schließlich verstießen die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit sie dem Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Rechtsanwaltsgesellschaft durch eine Steuerberatungsgesellschaft entgegenstünden, gegen die in Art. 63 Abs. 1 AEUV garantierte Kapitalverkehrsfreiheit sowie gegen Art. 15 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2006/123/EG.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2024 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 15. Februar 2024 zu verpflichten, die Klägerin als Berufsausübungsgesellschaft zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung bereits für unzulässig, da das Verpflichtungsbegehren auf Grundlage der seit dem 26. Oktober 2024 geltenden Fassung des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO keinerlei Erfolgsaussicht mehr habe und die Berufung deshalb wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Inhaltlich verteidigt sie das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO) zugestimmt.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2 und 3 VwGO zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht auch nach der Neufassung des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin im Hinblick darauf, dass sie weiterhin die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung begehrt. Ob das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren Erfolg hat, ist eine Frage der Begründetheit.

2. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Klage jedoch für unbegründet gehalten. Die Ablehnung der Zulassung der Klägerin als Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Klägerin als Berufsausübungsgesellschaft nach § 59f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BRAO liegen nicht vor.

Gemäß § 59f Abs. 2 BRAO ist die Zulassung zu erteilen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d Abs. 5, der §§ 59i und 59j BRAO erfüllen, sie sich nicht in Vermögensverfall befindet und der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. Eine Berufsausübungsgesellschaft als Gesellschafterin der die Zulassung als (anwaltliche) Berufsausübungsgesellschaft begehrenden Gesellschaft muss hierbei unter anderem die Voraussetzungen des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO erfüllen, mithin nach der bis zum 25. Oktober 2024 - und damit noch bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils - geltenden Fassung dieser Vorschrift (im Folgenden aF) eine "zugelassene Berufsausübungsgesellschaft" beziehungsweise nach der seit dem 26. Oktober 2024 geltenden Gesetzesfassung eine "zugelassene Berufsausübungsgesellschaft nach diesem Gesetz" sein. Dies ist bei einer Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin nicht der Fall. Denn diese ist - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden hat - keine "zugelassene Berufsausübungsgesellschaft" im Sinne von § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO aF. Erst Recht ist sie keine "zugelassene Berufsausübungsgesellschaft nach diesem Gesetz" im Sinne von § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO in der aktuellen Fassung. Auf die Frage, ob für die Beurteilung des Zulassungsanspruchs auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung oder diejenige im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kommt es mithin nicht an.

a) Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof ausschließlich nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene Berufsausübungsgesellschaften als zugelassene Berufsausübungsgesellschaften im Sinne von § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO aF angesehen (vgl. Jähne in Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 59i Rn. 6; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 59i Rn. 12; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl., § 59i Rn. 7). Die Beschränkung der Gesellschafterstellung auf Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 59b ff. BRAO ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Norm als auch aus der Gesetzessystematik und den Gesetzesmaterialien.

aa) Bereits der Wortlaut des § 59i Abs. 1 Satz 2 BRAO aF spricht dagegen, dass Steuerberatungsgesellschaften Gesellschafter einer sogenannten doppelstöckigen Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung sein können. Denn hiernach kommen nur "zugelassene Berufsausübungsgesellschaften" als Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Betracht. "Zugelassen" werden jedoch nur Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 59f BRAO) und der Patentanwaltsordnung (§ 52i PatO), während Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 StBerG nicht zugelassen, sondern durch die Steuerberaterkammer "anerkannt" werden müssen. Steuerberatungsgesellschaften zählen damit bereits nach dem Wortlaut der Regelung nicht zu den möglichen Gesellschaftern einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Zugleich spricht die Formulierung der Vorschrift dafür, dass diese die Möglichkeit der Beteiligung einer Gesellschaft an einer Berufsausübungsgesellschaft abschließend regelt, mithin eine Beteiligung nicht zugelassener Berufsausübungsgesellschaften an einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht zulässig ist.

bb) Bestätigt wird dies durch die Gesetzesmaterialien des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) sowie durch die Systematik der §§ 59b ff. BRAO und den Vergleich mit Vorschriften aus anderen Gesetzen, die die Gesellschafter- und Kapitalstruktur von nach diesen Gesetzen zulässigen Berufsausübungsgesellschaften regeln.

(1) Der Gesetzesbegründung zu § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO aF ist der eindeutige Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass mit "zugelassener Berufsausübungsgesellschaft" im Sinne dieser Vorschrift nur die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften gemeint sind. Denn dort heißt es ausdrücklich, dass nur solche Gesellschaften eine Gesellschafterposition innehaben dürften, die selber den Anforderungen der §§ 59b ff. BRAO genügten. Durch die Beschränkung auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften und die damit verbundene Kammerzulassung werde die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben durch die Rechtsanwaltskammer sichergestellt (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 19/27670, S. 191). Hieraus ergibt sich mithin auch der eindeutige Wille des Gesetzgebers, mit § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO aF eine abschließende Regelung dazu zu treffen, welche Berufsausübungsgesellschaften ihrerseits Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung sein können.

(2) Bestätigt wird dies durch einen Vergleich mit den gesetzlichen Regelungen zur Zulässigkeit von doppelstöckigen Berufsausübungsgesellschaften in der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz sowie der Wirtschaftsprüferordnung. Dieser zeigt, dass der Gesetzgeber für jeden Berufsstand bewusst im Detail unterschiedliche und jeweils abschließende Regelungen getroffen hat.

So hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) die Vorschriften über Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz neu gefasst. Hierbei hat er in den Bereichen der Bundesrechtsanwalts- und Patentanwaltsordnung allein "zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften" die Möglichkeit einer Beteiligung als Gesellschafter an einer Berufsausübungsgesellschaft eingeräumt (vgl. § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO aF; § 52i Abs. 1 Satz 1 PAO in der bis zum 25. Oktober 2024 geltenden Fassung). Demgegenüber hat der Gesetzgeber im Bereich der Steuerberatung in § 55a Abs. 1 Satz 1 StBerG (in der bis zum 25. Oktober 2024 geltenden Fassung) als Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsgesetz anerkannte Steuerberatungsgesellschaften, zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften zugelassen. Die bereits geltende und durch das oben genannte Gesetz unverändert gebliebene Regelung in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WPO, die ebenfalls eine Beteiligung berufsfremder Berufsausübungsgesellschaften an einer Wirtschaftsprüfergesellschaft ausschließt, hat der Gesetzgeber dabei im Blick gehabt (vgl. BT-Drucks. 19/27670 S. 191).

Der Gesetzgeber hat mithin im Rahmen der Neugestaltung des Rechts zu Berufsausübungsgesellschaften bei der Möglichkeit, doppelstöckige Berufsausübungsgesellschaften zu gründen, zwischen den verschiedenen beruflichen Bereichen und Kammerzugehörigkeiten in Einzelheiten klar differenziert. Die weitergehende Öffnung für eine Beteiligung von Berufsausübungsgesellschaften auch anderer Berufsgruppen an einer Berufsausübungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsgesetz°-°im Vergleich zu der engen Öffnung in der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und der Wirtschaftsprüferordnung nur für Berufsausübungsgesellschaften aus derselben Berufsgruppe°-°war demnach vom Gesetzgeber bewusst vorgenommen worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann vor diesem Hintergrund weder von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers ausgegangen noch die vergleichsweise weitergehende Öffnung der Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz für eine erweiternde Auslegung des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO aF herangezogen werden. Im Gegenteil entsprechen die hinsichtlich der Beteiligung von Berufsausübungsgesellschaften an anderen Berufsausübungsgesellschaften in Einzelheiten differierenden Regelungen ausweislich der Gesetzesbegründung dem Willen des Gesetzgebers, so dass sich auch hieraus der abschließende Charakter des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO aF ergibt und eine erweiternde Auslegung ausscheidet.

(3) Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung mit der Neuregelung der Berufsausübungsgesellschaften eine Öffnung für mehrstöckige Gesellschaften und eine Vereinheitlichung der berufsrechtlichen Vorgaben für diese bewirken sowie diese grundsätzlich zulassen wollte (vgl. BT-Drucks. 19/27670, S. 190 f.), er ein kohärentes Gesellschaftsrecht für die anwaltlichen und steuerberatenden Berufe einführen und der Anwaltschaft, Patentanwaltschaft und den Steuerberaterinnen und Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit gewähren, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften schaffen und die interprofessionelle Zusammenarbeit erleichtern wollte (vgl. BT-Drucks. 19/27670, S. 127). Denn dies bedeutet nicht, dass die entsprechenden Berufsrechte nach der Neufassung vollkommen identisch sein sollten. Vielmehr sollten nach dem Willen des Gesetzgebers erforderliche Abweichungen bestehen bleiben, soweit die rechtliche Stellung oder die tatsächliche Situation der Berufsgruppen sich voneinander unterscheiden (vgl. BT-Drucks. 19/27670, S. 133). Einen solchen Unterschied hat der Gesetzgeber bezüglich der Frage, welche Gesellschaften sich an einer Berufsausübungsgesellschaft beteiligen können, gesehen und insoweit - wie ausgeführt für die einzelnen Berufsgruppen bewusst unterschiedliche Regelungen getroffen.

(4) Der Verweis der Klägerin darauf, dass die Einhaltung der anwaltlichen Grundpflichten in Berufsausübungsgesellschaften durch deren unmittelbare Geltung auch für andere Berufsträger gemäß § 59d BRAO sowie die Berufsausübungsgesellschaft selbst gemäß §°59e°BRAO gesichert sei und der gesetzgeberische Zweck, die Berufspflichten durch eine Kammeraufsicht kontrollfähig zu halten, bei mehrstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften auch bei Zulassung einer Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin nicht gefährdet sei, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Dies gilt schon deshalb, weil der Gesetzgeber bewusst und in Kenntnis der von ihm selbst durch die Regelungen in § 59d und § 59e BRAO geschaffenen Absicherung der anwaltlichen Berufspflichten in § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO aF eine mehrstöckige Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nur unter Beteiligung einer ebenfalls nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen und damit der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer unterliegenden Berufsausübungsgesellschaft zugelassen hat. Eine erweiternde Auslegung dieser Norm im Hinblick auf die bestehende Absicherung der anwaltlichen Berufspflichten scheidet vor dem Hintergrund dieses eindeutigen gesetzgeberischen Willens aus.

(5) Auch der Regelung des § 59c Abs. 1 Nr. 4 BRAO, wonach die Verbindung von Rechtsanwälten und Berufsträgern freier Berufe zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft grundsätzlich ermöglicht wird, ist - anders als die Klägerin meint - nicht zu entnehmen, dass doppelstöckige Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung einer nicht nach der Bundesrechtsanwaltskammer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft zulässig wären. Diese Vorschrift bezweckt allein, die anwaltliche Berufsausübungsgesellschaft für weitere freie Berufe zu öffnen (vgl. BT-Drucks. 19/27670, S. 177 ff.). Für die Frage, ob Berufsausübungsgesellschaften ihrerseits Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung sein können, besagt diese Regelung nichts. Diese Thematik ist vielmehr in § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO geregelt.

b) Auf Grundlage der seit 26. Oktober 2024 geltenden neuen Fassung des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO, wonach "zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz“ Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein können, kommt die von der Klägerin begehrte Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft nach § 59f BRAO erst recht nicht in Betracht. Denn der Gesetzgeber hat mit der Einfügung "nach diesem Gesetz" in § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO durch Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320) ausdrücklich klargestellt, dass nur nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene Berufsausübungsgesellschaften ihrerseits Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung sein können (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 20/12144, S. 39). Nach dem Steuerberatungsgesetz anerkannte Berufsausübungsgesellschaften sind mithin auch weiterhin (erst recht) nicht unter § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO zu fassen. Der Umstand, dass eine Gesellschafterin der Klägerin eine Steuerberatungsgesellschaft ist, steht mithin auch nach neuem Recht der Zulassung der Klägerin als Berufsausübungsgesellschaft nach § 59f BRAO entgegen.

c) Die von der Klägerin erstrebte Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft kann - entgegen ihrer Auffassung - auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO (sowohl alter als auch neuer Fassung) im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Dies gilt schon deshalb, weil die verfassungskonforme Auslegung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihre Grenze dort findet, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur BVerfGE 138, 296 Rn. 132; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, BGHZ 214, 235 Rn. 44; jeweils mwN). So liegt der Fall hier angesichts des - wie oben im Einzelnen ausgeführt - in § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO (sowohl alter als auch neuer Fassung) klar erkennbar zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers, nur eine Beteiligung von Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zu ermöglichen.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt es auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, dass sie auf Grundlage der durch § 59f Abs. 2 Nr. 1 BRAO in Verbindung mit § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO (sowohl alter als auch neuer Fassung) normierten Zulassungsvoraussetzung nicht als Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen werden kann, weil eine ihrer Gesellschafterinnen eine Steuerberatungsgesellschaft ist. Zwar liegt insoweit ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin vor. Dieser ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

aa) Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 52 mwN). Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gilt dieses Grundrecht auch für die Klägerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, da Art. 12 Abs. 1 GG seinem Wesen nach auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar ist (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 53; Senat, Urteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, BGHZ 214, 235 Rn. 47; jeweils mwN).

bb) Die Nichtzulassung der Klägerin als Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und die der Nichtzulassung zugrundeliegende gesetzliche Vorschrift des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO greifen in die Berufsfreiheit der Klägerin ein. Denn sie versagen ihr in der gegenwärtigen Organisationsform die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und beschränken damit ihre Möglichkeit, in ihrer derzeitigen Gesellschaftsstruktur berufliche Tätigkeiten als Gesellschaft auszuüben, die Rechtsanwälten vorbehalten sind (vgl. BVerfGE 135, 90 Rn. 55). Mangels Zulassungsfähigkeit ist es der Klägerin mit der von ihr gewählten Gesellschafterstruktur somit insbesondere nicht möglich, als Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst gemäß § 59k BRAO Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG zu erbringen.

cc) Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 57; 141, 82 Rn. 47; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Versagung der Zulassung ist hier mit der in § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO vorgenommenen Einschränkung des Kreises zulässiger Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung gegeben. Gegen die Verfassungs- mäßigkeit dieser Vorschrift, soweit sie in der vorliegenden Konstellation zur Ablehnung der Zulassung führt, bestehen keine Bedenken. Die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit, hier in Gestalt der Versagung der Zulassung einer Steuerberatungsgesellschaft als Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, wenn an ihr eine Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin beteiligt ist, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(1) An eine Einschränkung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) sind geringere Anforderungen zu stellen als an eine Einschränkung der Berufswahl. Es genügt zu deren Rechtfertigung, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhen und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist, der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit den Berufstätigen mithin nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. BVerfGE 103, 1, 10; 141, 82 Rn. 52 ff.; Senat, Urteile vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 30; vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, BGHZ 214, 235 Rn. 51; jeweils mwN).

(2) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen § 59f Abs. 2 Nr. 1 BRAO in Verbindung mit § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO.

(a) Die Beschränkung der Zulassung doppelstöckiger anwaltlicher Berufsausübungsgesellschaften durch Einschränkung des Kreises der als Gesellschafter in Betracht kommenden Berufsausübungsgesellschaften auf nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene beruht auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls. Zentrales Anliegen des Gesetzgebers war es, im Zuge der Ausweitung der Möglichkeiten für berufliche Zusammenschlüsse im Interesse des Erhalts einer funktionierenden Rechtspflege auch im Rahmen von Berufsausübungsgesellschaften die anwaltlichen Grundpflichten - die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO), das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO), und die Pflicht, keine die Unabhängigkeit gefährdenden Verbindungen einzugehen (§ 43a Abs. 1 BRAO) - abzusichern, was für das erforderliche Vertrauen im Mandatsverhältnis wesentlich sei (vgl. BT-Drucks. 19/27670, S. 178). Dies sollte dadurch geschehen, dass die anwaltlichen Grundpflichten einerseits auch für nichtanwaltliche Berufsträger in der Berufsausübungsgesellschaft unmittelbar gelten und andererseits die Berufsausübungsgesellschaft selbst und die geschäftsführenden Organe Bezugssubjekte berufsrechtlicher Pflichten werden und insoweit unmittelbar der Kammeraufsicht unterstehen (vgl. BT-Drucks. 19/27670, S. 178). Zusätzlich sollte durch die Beschränkung der Gesellschafterposition auf nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene Berufsausübungsgesellschaften die Kontrolle der in §§ 59b ff. BRAO enthaltenen Vorgaben durch die Rechtsanwaltskammer sichergestellt werden (vgl. BT-Drucks. 19/27670, S. 191). Mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege dient die von der Klägerin angegriffene Beschränkung der Gesellschafterposition mithin einem legitimen Zweck (vgl. BVerfGE 141, 82 Rn. 52; BVerfGE 135, 90 Rn. 65). An der Vernünftigkeit der diesbezüglichen Erwägungen des Gesetzgebers besteht kein Zweifel.

(b) Die in § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO vorgenommene Einschränkung der als Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft infrage kommenden Berufsausübungsgesellschaften ist zur Erreichung des vorgenannten Zwecks auch geeignet. Hierfür reicht es aus, wenn durch die Berufsausübungsregel der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 117, 163, 189). Dies ist hier gegeben.

Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der anwaltlichen Grundpflichten in Berufsausübungsgesellschaften unter anderem in § 59e Abs. 1 BRAO die sinngemäße Geltung der anwaltlichen Grundpflichten auch für die Berufsausübungsgesellschaft selbst sowie deren Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden (§ 59e Abs. 2 BRAO), eingeführt. Zugleich hat er die Einhaltung dieser Pflichten dadurch abgesichert, dass die Verletzung von Berufspflichten durch zugelassene Berufsausübungsgesellschaften auf Grund ihrer Kammerzugehörigkeit (vgl. § 59f Abs. 3 BRAO) sanktioniert werden kann, etwa in Form einer Rüge nach § 74 Abs. 6 BRAO sowie anwaltsgerichtlicher Maßnahmen nach § 113 Abs. 3 BRAO.

Durch die Begrenzung der zulässigen Gesellschafter in § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO auf nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene Berufsausübungsgesellschaften wird dieses System der Absicherung der anwaltlichen Grundpflichten auch auf die doppelstöckigen Berufsausübungsgesellschaften übertragen. Denn hierdurch unterliegt nicht nur die Berufsausübungsgesellschaft, sondern auch die sich an ihr als Gesellschafterin beteiligende Berufsausausübungsgesellschaft ihrerseits den Pflichten des § 59e BRAO (vgl. BT-Drucks. 19/27670, S. 184 f.). Zudem sind auf Grund der mit der Zulassung verbundenen Kammerzugehörigkeit (vgl. § 59f Abs. 3 BRAO) bei berufsrechtlichen Verstößen Sanktionen nicht nur gegen die Berufsausübungsgesellschaft, sondern auch gegen die an ihr als Gesellschafterin beteiligte Berufsausübungsgesellschaft möglich. Die Beschränkung der Gesellschafterposition auf die - den anwaltlichen Berufspflichten und der Kammeraufsicht unterstellten - Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist vor diesem Hintergrund geeignet, die Einhaltung der anwaltlichen Grundpflichten sowie die Sicherstellung einer diesbezüglichen Kontrolle durch die Rechtsanwaltskammer in einer doppelstöckigen Berufsausübungsgesellschaft zu fördern und damit zur Erreichung des mit der Regelung bezweckten vorstehend genannten Ziels der Absicherung der anwaltlichen Grundpflichten im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege beizutragen.

(c) Der durch die Beschränkung der Gesellschafterposition auf nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene Berufsausübungsgesellschaften bewirkte Ausschluss der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft, an der eine Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin beteiligt ist, ist auch erforderlich im verfassungsrechtlichen Sinne.

Erforderlich ist der Eingriff in die Berufsfreiheit dann, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 117, 163, 189; BVerfGE 80, 1, 30; jeweils mwN). Dabei muss nicht jeder einzelne Vorzug einer anderen Lösung gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten schon zu deren Verfassungswidrigkeit führen. Die sachliche Gleichwertigkeit der Zweckerreichung muss vielmehr bei einem etwa als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfGE 81, 70, 90 f.; Senat, Beschluss vom 11. November 2024 - AnwZ (Brfg) 35/23, NJW 2025, 660 Rn. 49, 56; jeweils mwN). Bei der Beurteilung dessen, was er bei der Verwirklichung der von ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke für erforderlich halten darf, steht dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die vorgenommene Maßnahme abgeben können (vgl. BVerfGE 117, 163, 189; BVerfGE 116, 202, 225).

Unter Berücksichtigung dieses weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers fehlt es vorliegend nicht an der Erforderlichkeit.

(aa) Diese ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - insbesondere nicht bereits deshalb abzulehnen, weil die Erreichung des gesetzgeberischen Ziels der Absicherung der anwaltlichen Grundpflichten bereits durch § 59d und § 59e BRAO sichergestellt wäre (vgl. zu diesem Kriterium: BVerfGE 135, 90 Rn. 75). Denn die streitgegenständliche Einschränkung des Gesellschafterkreises sichert die anwaltlichen Grundpflichten zusätzlich und über das ohne diese bestehende Maß hinaus ab, indem sie zur Geltung der anwaltlichen Berufspflichten nicht nur für die Berufsausübungsgesellschaft selbst, sondern gerade auch für die als ihre Gesellschafterin fungierende Berufsausübungsgesellschaft führt und auch letztere hierdurch der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer untersteht.

Anders als die Klägerin meint ergibt sich eine vergleichbare Absicherung nicht bereits aus den § 59d und § 59e BRAO. Für eine nicht nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft würden nach der Bundesrechtsanwaltsordnung weder die Berufspflichten des § 59e Abs. 1 BRAO gelten noch unterläge sie - mangels Kammerzugehörigkeit - der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer. Im Hinblick darauf, dass eine Steuerberatungsgesellschaft nicht "Angehörige eines in § 59c Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs" im Sinne von § 59d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BRAO ist, wäre sie auch über diese Vorschrift nicht den dort geregelten Berufspflichten unterworfen. Ohnehin bewirkte diese Regelung die von dem Gesetzgeber hinsichtlich einer Berufsausübungsgesellschaft als Gesellschafterin für erforderlich gehaltene Kammeraufsicht durch die Rechtsanwaltskammer nicht. Denn Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten Berufs sind, werden zwar nach § 59d BRAO zur Beachtung der anwaltlichen Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie zur Verschwiegenheit und Einhaltung der Tätigkeitsverbote verpflichtet, sie sind aber bewusst (vgl. BT- Drucks 19/27670, S. 176, 181) nicht zur Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer verpflichtet und damit auch nicht der Kammeraufsicht der Rechtsanwaltskammer unterworfen.

Der Gesetzgeber durfte unter Ausnutzung seines weiten Beurteilungsspielraums zu der Einschätzung gelangen, dass eine ausreichende Sicherung der anwaltlichen Grundpflichten nur besteht, wenn bei doppelstöckigen Berufsausübungsgesellschaften nicht nur die Berufsausübungsgesellschaft selbst, sondern auch die als Gesellschafterin fungierende Berufsausübungsgesellschaft den anwaltlichen Grundpflichten sowie der Kammeraufsicht unterliegt und damit die Möglichkeit eröffnet ist, auch dieser gegenüber Pflichtverstöße berufsrechtlich unmittelbar zu sanktionieren (vgl. BT-Drucks. 19/27670, S. 185). Hierbei durfte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass allein die rechtlichen und faktischen Strukturen bei einer mehrstöckigen Berufsausübungsgesellschaft, die trotz des Ziels einer gemeinsamen Berufsausübung eine enge persönliche Kooperation der letztlich handelnden Berufsträger nicht zwingend erfordern, zu spezifischen Gefährdungen der anwaltlichen Grundpflichten führen (vgl. BVerfGE 135, 90 Rn. 63 [zu Kapitalgesellschaften]). Auch ist die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten und die Sanktionierung etwaiger Verstöße bereits bei einer einstöckigen größeren Berufsausübungsgesellschaft mit arbeitsteiliger Arbeitsweise erschwert, was zur Einführung der Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaften in § 59e BRAO mit der entsprechenden Sanktionsmöglichkeit auf Grundlage einer Kammeraufsicht geführt hat (vgl. BT-Drucks. 19/27670, S. 184 f.). Bei einer mehrstöckigen Gesellschaftsstruktur einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft gilt dies erst recht.

(bb) Das Vorbringen der Klägerin, es bedürfe einer Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über eine als Gesellschafterin an einer Berufsausübungsgesell- schaft nach der Bundesrechtsanwaltschaft beteiligten Berufsausübungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsgesetz nicht, weil diese der Aufsicht der Steuerberaterkammer unterliege und beide Berufsordnungen über nahezu identische Berufspflichten verfügten, vermag keine Überschreitung des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums zu begründen. Denn die sinngemäße Geltung der Berufspflichten nach dem Steuerberatungsgesetz für Steuerberatungsgesellschaften sowie deren Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer und die damit verbundene Kammeraufsicht durch die Steuerberaterkammer vermögen einen der angegriffenen gesetzlichen Regelung vergleichbaren Schutz der anwaltlichen Grundpflichten und damit der Sicherung der Rechtspflege nicht zu bewirken und somit die Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung nicht in Frage zu stellen. Zwar stimmen die Berufspflichten der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes sowie die Aufsicht durch die jeweiligen Kammern und die insoweit möglichen Maßnahmen in weiten Teilen überein. So sieht auch § 52 StBerG die sinngemäße Geltung der berufsrechtlichen Grundpflichten im Bereich der Steuerberatung für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz vor, was ebenfalls eine Verschwiegenheitspflicht, Regeln zum Umgang mit widerstreitenden Interessen und ein Verbot, Verbindungen einzugehen, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar sind, umfasst (§ 57 Abs. 1, Abs. 1a bis 1c und Abs. 2 StBerG). Auch unterliegt eine nach § 53 StBerG anerkannte Berufsausübungsgesellschaft gemäß § 53 Abs. 3 StBerG der Kammeraufsicht der Steuerberaterkammer und kann somit Adressat von Sanktionen nach dem Steuerberatungsgesetz sein, etwa einer Rüge nach § 81 StBerG oder einer berufsgerichtlichen Maßnahme nach § 89 Abs. 3 StBerG. Die jeweilige Verpflichtung der Berufsausübungsgesellschaft betreffen indes unterschiedliche Berufsfelder und -pflichten: Während die Vorgaben der Bundesrechtsanwaltsordnung sich auf anwaltliche Tätigkeiten beziehen und die sinngemäße Geltung der Berufspflichten für Berufsausübungsgesellschaften gemäß § 59e Abs. 3 BRAO dementsprechend bei interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften insoweit gilt, als ein Bezug zur Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten besteht, unterliegt eine Berufsausübungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsgesetz gemäß § 52 Abs. 3 StBerG nur insoweit den in § 52 Abs. 1 StBerG genannten Grundpflichten des Steuerberatungsgesetzes, als ein Bezug zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen besteht. Dementsprechend überwacht die Rechtsanwaltskammer die Einhaltung der Vorgaben des anwaltlichen Berufsrechts (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) und beziehen sich Sanktionen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung auf die Verletzung anwaltlicher Pflichten, während die Aufsicht und etwaige Aufsichtsmaßnahmen der Steuerberaterkammer der Einhaltung der Berufspflichten nach dem Steuerberatungsgesetz und der entsprechenden Berufsordnung dienen (§ 76 Abs. 2 Nr. 4 StBerG).

(cc) Im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums war der Gesetzgeber aus Gründen der Erforderlichkeit auch nicht gehalten, zur Erreichung seines Ziels der Absicherung der anwaltlichen Berufspflichten auch bei mehrstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften eine alternative Lösung zu wählen, etwa Steuerberatungsgesellschaften als Gesellschafter zuzulassen, sie aber als Gesellschafter den anwaltlichen Berufspflichten zu verpflichten und insoweit der Kammeraufsicht der Rechtsanwaltskammer zu unterstellen oder die Kammeraufsicht der Steuerberaterkammer auf diese anwaltlichen Berufspflichten auszudehnen. Denn eine von dem Gesetzgeber gewählte Lösung ist mit Blick auf eine alternative Lösungsmöglichkeit verfassungsrechtlich nur zu beanstanden, wenn die sachliche Gleichwertigkeit der Alternative in jeder Hinsicht eindeutig feststeht (vgl. BVerfGE 81, 70, 90 f.; Senat, Beschluss vom 11. November 2024 - AnwZ (Brfg) 35/23, NJW 2025, 660 Rn. 49, 56; jeweils mwN). Dies ist nicht ersichtlich und hiervon musste der Gesetzgeber auch nicht ausgehen.

(aaa) Bereits der Umstand, dass die unmittelbare Geltung aller anwaltlichen Berufspflichten in dem in § 59e BRAO vorgesehenen Umfang für eine nicht anwaltlich tätige Steuerberatungsgesellschaft - ebenso wie für nichtanwaltliche Berufsträger (vgl. BT-Drucks. 19/27670, S. 181) - nicht sinnvoll möglich wäre, sondern allenfalls eine Verpflichtung im Umfang des § 59d BRAO als Alternative in Betracht käme, durfte den Gesetzgeber dazu veranlassen, die oben genannte alternative Lösungsmöglichkeit nicht als in jeder Hinsicht gleichwertig anzusehen.

(bbb) Auch im Hinblick auf die Kammeraufsicht musste der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen weder die Unterstellung der Steuerberatungsgesellschaft unter die Aufsicht der Rechtsanwaltskammer noch die Ausdehnung der Überwachungspflichten der Steuerberaterkammer auf anwaltliche Berufspflichten als in jeder Hinsicht gleichwertige Alternativen ansehen und war demnach nicht aus Gründen der Erforderlichkeit an der von ihm gewählten Lösung gehindert. Die erstgenannte Möglichkeit hätte anderweitige nachteilige Folgen wie eine doppelte Kammerzugehörigkeit und - aufsicht mit entsprechenden Abgrenzungsschwierigkeiten sowie die Aufnahme berufsfremder Kammermitglieder. Letzteres hat der Gesetzgeber für die als Gesellschafter an einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltskammer beteiligten berufsfremden Berufsträger, die nicht als Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans tätig sind, bewusst auch im Hinblick darauf abgelehnt, dass die Aufnahme einer Vielzahl von berufsfremden Mitgliedern mit dem Kammerauftrag der Interessenvertretung und Beratung der Anwaltschaft nur schwer zu vereinbaren sei und zudem fraglich wäre, ob die Rechtsanwaltskammern die Interessen von anderen Berufsgruppen adäquat wahrnehmen könnten (BT-Drucks. 19/27670, S. 178). Diese Erwägungen durfte der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Aufnahme von berufsfremden Berufsausübungsgesellschaften zugrunde legen und vor diesem Hintergrund die Alternativlösung einer Kammermitgliedschaft von berufsfremden Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsanwaltskammer für eine nicht gleichwertige Maßnahme halten. Gleiches gilt für eine alternativ denkbare Ausdehnung der Überwachungspflichten der Steuerberatungskammer auf die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen der Erforderlichkeit davon ausgehen, dass im Hinblick auf die Beachtung der für die Rechtsanwaltschaft zentralen Berufspflichten eine Berufsaufsicht durch die Rechtsanwaltskammer wirksamer ist als eine solche durch die Steuerberaterkammer (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2024 - AnwZ (Brfg) 35/23, NJW 2025, 660 Rn. 58).

(dd) Nach alledem durfte der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Einschätzungsspielraums die Beschränkung des Gesellschafterkreises einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege für erforderlich halten.

(d) Schließlich ist der durch die gesetzliche Regelung bewirkte Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit einer Steuerberatungsgesellschaft wie der Klägerin, die auf Grund des Umstands, dass eine ihrer Gesellschafterinnen eine Steuerberatungsgesellschaft ist, nicht als Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen werden kann, bei einer Gesamtabwägung zumutbar.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) hat der Gesetzgeber der Anwaltschaft und der Patentanwaltschaft so- wie den Steuerberaterinnen und Steuerberatern weitgehende gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit gewährt. Den genannten Berufsgruppen steht es frei, sich in einer Vielzahl von Rechtsformen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden. Zulässig ist dabei - soweit in der vorliegenden Konstellation relevant - zunächst die hier vorliegende Verbindung zweier Steuerberatungsgesellschaften zu einer doppelstöckigen Steuerberatungsgesellschaft, der die umfassende Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zukommt, die bei der Verbindung zweier Steuerberatungsgesellschaften zur gemeinsamen Berufsausübung den Kern der geschäftlichen Tätigkeit darstellen dürfte. Zulässig wäre auch die Beteiligung einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und einer anerkannten Buchprüfungsgesellschaft an der Steuerberatungsgesellschaft (vgl. § 55a Abs. 1 Satz 1 StBerG). Gemäß § 59c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAO ist zudem der Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Steuerberatern in einer Berufsausübungsgemeinschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung möglich. Der Weg zu einer gemeinsamen Berufsausübung von Rechtsanwälten und Steuerberatern in Form einer Rechtsanwaltsgesellschaft steht diesen also offen, wobei hierfür verschiedene gesellschaftsrechtliche Rechtsformen genutzt werden können (vgl. § 59b Abs. 2 Satz 1 BRAO).

Durch die streitgegenständliche Regelung wird allein die Möglichkeit der Berufsausübung in einer doppelstöckigen berufsgruppenübergreifenden Rechtsanwaltsgesellschaft ausgeschlossen. Dies hat in der hier maßgeblichen Konstellation zur Folge, dass eine Steuerberatungsgesellschaft, an der eine andere Steuerberatungsgesellschaft beteiligt ist, als solche von der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ausgeschlossen ist. Mandate, die über die einer Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 StBerG erlaubte Hilfeleistung in Steuersachen hinausgehen, dürfen von ihr nicht selbst übernommen werden, sondern allenfalls von einem für die Gesellschaft tätigen Rechtsanwalt auf der Grundlage einer persönlich an diesen gerichteten Beauftragung.

Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit hat jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der unberührten Möglichkeit der Steuerberatungsgesellschaft, als solche umfassend beruflich tätig zu sein, sowie der bestehenden Handlungsalternativen für eine berufliche Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten, kein überragendes Gewicht und überschreitet bei einer Gesamtabwägung mit den Gründen hierfür - der Absicherung der anwaltlichen Grundpflichten im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege - die Grenze der Zumutbarkeit nicht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht dargetan, dass gerade diese vom Gesetzgeber für unzulässig gehaltene Form der gemeinsamen Berufsausübung für die Gesellschaft von überragender Bedeutung wäre und die von dem Gesetzgeber zur Verfügung gestellten zulässigen Möglichkeiten einer beruflichen Verbindung von Rechtsanwälten und Steuerberatern demgegenüber aus gewichtigen Gründen nicht in Betracht kommen.

e) Die Nichtzulassung der Klägerin als Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung auf Grund des Umstands, dass eine ihrer Gesellschafterinnen eine Steuerberatungsgesellschaft ist, ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. nur BVerfG, NJW 2017, 876 Rn. 18 mwN). Dem Gesetzgeber steht allerdings bei der Bestimmung des Personenkreises, für den eine gesetzliche Regelung Anwendung finden soll, ein weiter Spielraum zur Verfügung. Grenzen dieser gesetzgeberischen Freiheit aufgrund des Art. 3 Abs. 1 GG bestehen lediglich insofern, als der Gesetzgeber keine Differenzierung vornehmen darf, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht auffindbar sind. Dagegen liegt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon dann vor, wenn eine andere als die vom Gesetzgeber getroffene Regelung zweckmäßiger oder gerechter wäre oder dem Bedürfnis nach Gleichbehandlung besser entspräche (vgl. BVerfGE 11, 245, 253 mwN).

Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aus.

Der Umstand, dass eine nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft Gesellschafterin einer anderen zugelassenen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft sein kann, nicht jedoch eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft, stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Denn - wie ausgeführt - bestehen insoweit mit Blick auf die Sicherung der anwaltlichen Grundpflichten und das übergeordnete Interesse an einer geordneten Rechtspflege gewichtige Unterschiede zwischen der Gesellschafterstellung einer nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen und derjenigen einer nach dem Steuerberatungsgesetz anerkannten Berufsausübungsgesellschaft, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht deshalb verletzt, weil eine nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene Berufsausübungsgesellschaft gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG Gesellschafterin einer Berufsausübungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsgesetz sein kann, die Beteiligung einer Steuerberatungsgesellschaft an einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO jedoch nicht zulässig ist. Auch insoweit liegt eine Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen nicht vor. Andere Wirtschaftsbereiche wie die Steuerberatung unterliegen einer anderen Ordnung als der Beruf des Rechtsanwalts als einem Organ der Rechtspflege, so dass eine Vergleichbarkeit bereits im Ansatz nicht besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2024 - AnwZ (Brfg) 35/23, NJW 2025, 660 Rn. 59). Vielmehr ist die Frage, ob die Sicherung der jeweiligen Berufspflichten eine Begrenzung der Gesellschafterstellung erfordert, nach den Besonderheiten des jeweiligen Berufsrechts und der jeweiligen Berufstätigkeit zu beurteilen. Dies zeigt sich etwa auch darin, dass der Öffnung von Steuerberatungsgesellschaften für eine Beteiligung einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft insbesondere der Umstand zu Grunde liegt, dass die einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft zustehende Befugnis zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten ohnehin die Hilfeleistung in Steuersachen und damit den zugelassenen Tätigkeitsbereich einer Steuerberatungsgesellschaft umfasst (vgl. Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 59i Rn. 12). In umgekehrter Richtung gilt dies nicht: Eine Steuerberatungsgesellschaft darf Rechtsdienstleistungen nur beschränkt auf den Bereich der Steuerberatung erbringen. Dementsprechend ist auch der Umfang der jeweiligen Kammeraufsicht - wie ausgeführt - nicht identisch. Insbesondere umfasst die Kammeraufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder auch die von der anwaltlichen Rechtsdienstleistungsbefugnis umfasste Steuerberatung, während die Steuerberaterkammer folgerichtig (nur) die Einhaltung berufsrechtlicher Pflichten im Bereich der Steuerberatung überwachen kann.

Letztlich verletzt die gegenständliche Beschränkung Art. 3 Abs. 1 GG entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb, weil Steuerberater Gesellschafter einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft sein können, nicht jedoch Steuerberatungsgesellschaften. Denn auch insoweit handelt es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung einer natürlichen Person ist gerade nicht etwas "wesentlich Gleiches" wie die gesellschaftsrechtliche Beteiligung einer Gesellschaft. Insbesondere bestehen - wie ausgeführt - mit Blick auf die Sicherung der anwaltlichen Grundpflichten und dem übergeordneten Interesse an einer geordneten Rechtspflege gewichtige Unterschiede zwischen der Beteiligung von berufsfremden Berufsträgern und derjenigen von berufsfremden Berufsausübungsgesellschaften an einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, die eine unterschiedliche Betrachtung der Risiken für die Rechtspflege und eine getrennte Einschätzung der insoweit zur Absicherung der anwaltlichen Grundpflichten erforderlichen Maßnahmen und Beschränkungen bedingen und eine Vergleichbarkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG ausschließen.

f) Da sich nach alledem die Regelung in § 59f Abs. 2 Nr. 1 BRAO in Verbindung mit § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO als verfassungsgemäß erweist, ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG nicht veranlasst. Eine Vorlagepflicht besteht ohnehin nicht schon bei Zweifeln an der Verfassungsgemäßheit eines Gesetzes, sondern nur, wenn das entscheidende Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm überzeugt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2024 - AnwZ (Brfg) 35/23, NJW 2025, 660 Rn. 69 mwN). Dies ist nicht der Fall.

g) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die §§ 59b ff. BRAO, soweit sie dem Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Rechtsanwaltsgesellschaft durch eine Steuerberatungsgesellschaft entgegenstehen und die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ausschließen, wenn an der die Zulassung begehrenden Gesellschaft eine berufsfremde Berufsausübungsgesellschaft - hier eine Steuerberatungsgesellschaft - beteiligt ist, mit Unionsrecht vereinbar.

Weder liegt ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 Buchst. c, Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) vor noch ist Art. 63 AEUV verletzt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stehen Art. 15 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG und Art. 63 AEUV einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der es unzulässig ist, dass Geschäftsanteile an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf einen reinen Finanzinvestor übertragen werden, der nicht die Absicht hat, in der Gesellschaft eine in dieser Regelung bezeichnete berufliche Tätigkeit auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C‑295/23, NJW 2025, 425 Rn. 47 ff.). Dies gilt für die hier vorliegende Konstellation entsprechend, selbst wenn die Steuerberatungsgesellschaft dem Vortrag der Klägerin entsprechend nicht nur reine Finanzinvestorin ist, sondern aktiv Unterstützungsleistungen für die Klägerin erbringt.

aa) Ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie liegt nicht vor. Zwar fällt die Rechtsberatung, welche die von den Rechtsanwälten erbrachte Rechtsdienstleistung umfasst, in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie und liegt in der Beschränkung des Kreises der als Gesellschafter in Betracht kommenden Personen durch § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO eine Anforderung im Sinne des Art. 4 Nr. 7 der Dienstleistungsrichtlinie, die sich im Kern auf die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen bezieht und damit unter Art. 15 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie fällt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C‑295/23, NJW 2025, 425 Rn. 59 f.). Diese Beschränkung ist indes zulässig, denn sie erfüllt die Bedingungen des Art. 15 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie. Sie hat keinen diskriminierenden Charakter und ist erforderlich sowie verhältnismäßig im Sinne dieser Vorschrift.

Erforderlich ist eine Regelung hiernach, wenn die dort aufgestellten Anforderungen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Dies ist bei der Beschränkung der Gesellschafterposition in einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft auf nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entgegen der Auffassung der Klägerin der Fall. Diese dient - wie oben unter I 2 d cc (2) (a) ausgeführt - der Absicherung der anwaltlichen Grundpflichten und damit dem übergeordneten Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege. Die Wahrung der ordnungsgemäßen Rechtspflege, der Schutz der Rechtsuchenden und die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs stellen zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne von Art. 15 Abs. 3, Art. 4 Nr. 8 der Dienstleistungsrichtlinie in Verbindung mit deren 40. Erwägungsgrund dar und werden auch bei der Auslegung des Primärrechts durch den Gerichtshof als zwingende Gründe des Allgemeininteresses anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C‑295/23, NJW 2025, 425 Rn. 65).

Auch die Verhältnismäßigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie liegt vor. Diese setzt voraus, dass die hier in Rede stehende Beschränkung zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet ist, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist und nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden kann, die zum selben Ergebnis führen. Im Hinblick darauf, dass es den Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung der für den Rechtsanwaltsberuf geltenden Berufs- und Standesregeln auf Unionsebene grundsätzlich freisteht, die Ausübung dieses Berufs in ihrem Hoheitsgebiet zu regeln, steht ihnen insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C‑295/23, NJW 2025, 425 Rn. 72 f.). Unter Berücksichtigung dieses Beurteilungsspielraums durfte der Gesetzgeber die Beschränkung der Gesellschafterposition in doppelstöckigen Berufsausübungsgesellschaften für verhältnismäßig im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Buchst. c der Dienstleistungsrichtlinie halten. Wie oben unter I 2 d cc (2) (b) und (c) bei den Erwägungen zu Art. 12 GG im Einzelnen ausgeführt, ist die Beschränkung zur Erreichung des mit ihr verfolgten legitimen Ziels der Absicherung der anwaltlichen Grundpflichten im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege geeignet und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Auch ist - wie oben unter I 2 d cc (2) (b) und (c) (cc) ausgeführt - unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers seine Einschätzung, dass die Absicherung der anwaltlichen Berufspflichten nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen in gleichem Maße erreicht werden kann, nicht zu beanstanden.

bb) Auch ein Verstoß gegen die durch Art. 63 AEUV verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht vor. Zwar wird durch § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft beschränkt und letzterer der Zugang zu Kapital, das bei ihrer Gründung oder Entwicklung förderlich sein könnte, verwehrt, so dass eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C‑295/23, NJW 2025, 425 Rn. 77). Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die - wie hier - ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar sind, können jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was für die Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C‑295/23, NJW 2025, 425 Rn. 78). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Würdigung, die oben zu Art. 15 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie erfolgt ist, führt im Hinblick auf Art. 63 AEUV zu keinem anderen Ergebnis.

II. 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO.

Limperg Lauer Liebert Schmittmann Ettl Vorinstanz: AGH Hamm, Urteil vom 21.06.2024 - 1 AGH 9/24 - AnwZ(Brfg) 36/24 Auf der Geschäftsstelle eingegangen am: 22. Juli 2025 Kirchgeßner, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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1 74 BRAO
6 112 BRAO
1 113 BRAO
1 194 BRAO
1 80 BVerfGG
3 15 EG
12 3 GG
9 12 GG
1 19 GG
1 100 GG
1 2 RDG
1 1 StBerG
1 3 StBerG
3 52 StBerG
3 53 StBerG
3 55 StBerG
1 57 StBerG
1 76 StBerG
1 81 StBerG
1 89 StBerG
1 2 VwGO
1 3 VwGO
1 42 VwGO
1 101 VwGO
1 113 VwGO
1 124 VwGO
2 125 VwGO
1 28 WPO

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