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10 W (pat) 4/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 4/10

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 008 691.6 hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 8. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Kober Dehm beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 12. Juli 2010 wird verworfen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Der Anmelder reichte am 26. Januar 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Universell zusammenfaltbare Schutzhaube" ein. Mit Bescheid vom 9. Juni 2008 stellte das Patentamt fest, dass die unter dem Aktenzeichen 10 2008 008 691.6 geführte Anmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen gilt. Mit am 23. August 2008 beim Patentamt eingegangenem Schreiben beantragte der Anmelder Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr und stellte gleichzeitig Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Die Prüfungsstelle 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag auf Wiedereinsetzung durch Beschluss vom 29. Juli 2009 zurückgewiesen, der am 29. September 2009 per Einschreiben an den Anmelder abgesandt wurde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, der Anmelder habe nicht dargetan, warum er ohne Verschulden gehindert gewesen sei, innerhalb der hierfür geltenden Frist die Anmeldegebühr zu zahlen oder einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er macht geltend, dass bei der Bearbeitung seiner Anträge weder seine persönliche Lebenssituation hinreichend berücksichtigt worden sei, die ihm die Einhaltung der knapp bemessenen Fristen erschwere, noch der Umstand, dass er auch aufgrund weiterer Patentanmeldungen umfangreichen bürokratischen Anforderungen des Patentamts ausgesetzt sei, ohne dabei eine Unterstützung zu erhalten.

Die Rechtspflegerin beim Bundespatentgericht hat durch Beschluss vom 12. Juli 2010 festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, da der Anmelder weder die Beschwerdegebühr bezahlt noch innerhalb der Beschwerdefrist einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt habe.

Gegen diesen, ihm am 17. Juli 2010 zugestellten, Beschluss hat der Anmelder mit Schreiben vom 18. September 2010 Erinnerung eingelegt, die am 22. September 2010 beim Patentgericht eingegangen ist. Er macht geltend, dass er aufgrund einer Operation an der rechten Schulter und am rechten Handgelenk und seiner insgesamt schlechten körperlichen Verfassung aufgrund von Operationen in den Jahren 1967, 1977 und 2007 sowie der zeitlichen und finanziellen Belastung durch die Eingaben zu seinen Patentanmeldungen nicht in der Lage war, rechtzeitig Erinnerung einzulegen. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Erinnerung ist nicht zulässig, da der Anmelder sie nicht fristgerecht eingelegt hat.

1. Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 RPflG ist die Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers über die Feststellung, dass eine Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gilt (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG), innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Im Streitfall wurde der angefochtene Beschluss dem Anmelder am 17. Juli 2010 zugestellt. Die Erinnerung hätte danach, da der 31. Juli 2010 ein Samstag und der 1. August 2010 ein Sonntag war, bis spätestens zum 2. August 2010 eingelegt werden müssen (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO). Die Erinnerung des Anmelders ist jedoch erst am 22. September 2010 und damit nach Ablauf der Erinnerungsfrist beim Patentgericht eingegangen.

2. Zwar ist die Erinnerung des Anmelders gleichzeitig als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Erinnerung auszulegen, nachdem er geltend macht, ohne Verschulden an der Einhaltung der Erinnerungsfrist verhindert gewesen zu sein. Dies ändert im Ergebnis jedoch nichts an der von der Rechtspflegerin getroffenen Feststellung, dass die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist.

Fraglich ist bereits, ob der Wiedereinsetzungsantrag überhaupt in zulässiger Weise gestellt worden ist. Ihm kann nämlich nicht entnommen werden, wann die Hindernisse, die den Anmelder an der Einhaltung der Erinnerungsfrist gehindert haben sollen, weggefallen sind.

Davon abgesehen hätte die Erinnerung, selbst wenn sie infolge einer gewährbaren Wiedereinsetzung zulässig sein sollte, keinen Erfolg. Der Anmelder hat nämlich keine hinreichenden Gründe dafür genannt hat, weshalb er die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ohne Verschulden versäumt haben könnte. Diese Frist endete einen Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 2009 (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG). Dieser Beschluss wurde dem Anmelder mit einem am 29. September 2009 zur Post gegebenen Einschreibbrief zugestellt. Gemäß § 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 Abs. 2 VwZG gilt der Beschluss somit als am 2. Oktober 2009 zugestellt. Die Zahlungsfrist endete daher am 2. November 2009.

Der Anmelder hat zwar darauf hingewiesen, dass er seit Jahren unter gesundheitlichen Problemen zu leiden habe und zeitweise auch nicht in der Lage gewesen sei, sich schriftlich zu äußern. Er hat aber nicht geltend gemacht, dass letzteres gerade in dem genannten Zeitraum der Fall gewesen sei. Er hat jedenfalls seinen Beschwerdeschriftsatz eigenhändig verfasst, so dass nichts dafür spricht, dass er vor dem 2. November 2009 aus gesundheitlichen Gründen nicht auch zur Zahlung der Beschwerdegebühr in der Lage gewesen wäre.

Sollte der Anmelder aus finanziellen Gründen nicht zur Zahlung der Beschwerdegebühr in der Lage gewesen sein, so hätte er die Möglichkeit gehabt, Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu beantragen. Dies hätte vor Ablauf der Zahlungsfrist geschehen müssen und hätte dann die Hemmung dieser Frist bewirkt (§ 134 PatG). Da der Anmelder einen solchen Antrag nicht rechtzeitig gestellt hat, gilt die Beschwerde - wie die Rechtspflegerin zutreffend festgestellt hat - von Gesetzes wegen als nicht erhoben (§ 6 Abs. 2 PatKostG).

Rauch Püschel Kober-Dehm prö

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 6 PatKostG
2 23 RPflG
1 73 PatG
1 99 PatG
1 127 PatG
1 134 PatG
1 4 VwZG
1 222 ZPO

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