Paragraphen in X ZR 57/15
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1 | 97 | ZPO |
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF X ZR 57/15 BESCHLUSS vom 28. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:280317BXZR57.15.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen, weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls von der Annahme des Berufungsgerichts getragen wird, die Art der Schadensberechnung im Privatgutachten lasse nicht den Rückschluss zu, dass das Angebot der Klägerin im Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre, so dass es auf die Frage der Reichweite der Bindungswirkung der im Nachprüfungsverfahren ergangenen Entscheidung des Vergabesenats nicht ankommt und die Rechtssache auch sonst weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 870.633,13 € festgesetzt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Meier-Beck Deichfuß Gröning Kober-Dehm Bacher Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 06.08.2014 - 1 O 2271/12 OLG Bremen, Entscheidung vom 24.04.2015 - 2 U 136/14 -
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1 | 544 | ZPO |
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