Paragraphen in 2 StR 540/18
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BUNDESGERICHTSHOF StR 540/18 BESCHLUSS vom 1. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2019 gemäß 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch dahingehend geändert wird, dass der Angeklagte auf das dem Nebenkläger zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 4. Mai 2016 zu zahlen hat. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Grube Krehl Schmidt Meyberg ECLI:DE:BGH:2019:011019B2STR540.18.0
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