Paragraphen in IV ZR 5/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 355 | BGB |
1 | 495 | BGB |
1 | 5 | VVG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 355 | BGB |
1 | 495 | BGB |
1 | 5 | VVG |
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 5/13 BESCHLUSS vom 11. März 2015 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer am 11. März 2015 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe: 1 Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Gründen ausdrücklich auf die grundsätzliche Frage beschränkt, ob ein Versicherungsvertrag, der die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlungen mit Ratenzahlungszuschlag enthält, bei unterbliebener Belehrung über ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB widerrufen werden kann. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 2. Dezember 2014. 2 Die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. Februar 2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar ist es zutreffend, dass das Landgericht fehlerhaft ausgeführt hat, dass der Widerruf gemäß § 355 BGB a.F. ebenso wie der Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. einen Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers begründe. Abgesehen davon, dass es sich um zwei Lebenssachverhalte handelt, ist aber entgegen der Auffassung der Revision nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt auch nichts dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht ebenfalls dieser Ansicht war. Dessen Formulierung, es sei nicht mehr darüber zu entscheiden, ob dem klägerischen Anspruch in der Höhe teilweise entgegengehalten werden könnte, dass Wertersatz für den Versicherungsschutz zu leisten wäre, legt dies entgegen der Ansicht der Revision nicht als zwingenden Schluss nahe.
Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 04.05.2012 - 10 O 2791/11 Ver OLG München, Entscheidung vom 04.12.2012 - 25 U 2287/12 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 355 | BGB |
1 | 495 | BGB |
1 | 5 | VVG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 355 | BGB |
1 | 495 | BGB |
1 | 5 | VVG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen