Paragraphen in 14 W (pat) 4/10
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 4/10 Verkündet am 8. Januar 2013
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 009 782.6-23 …
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw sowie der Richter Dr. Gerster, Schell und Dr. Jäger BPatG 154 05.11 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Prüfungsstelle für Klasse A22C vom 28. September 2009 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Ansprüche 1 bis 8 vom 8. Januar 2013,
angepasste Beschreibung, Seiten 1 bis 7 vom 8. Januar 2013,
sowie Zeichnungen, Figuren 1 bis 8 gemäß Offenlegungsschrift Gründe I
Mit Beschluss vom 28. September 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse A22C des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Portionspackung mit einer Aufhängeschlaufe sowie Verfahren und Vorrichtung zu deren Befestigung" zurückgewiesen.
Die Anmeldung wurde zurückgewiesen, weil die Portionspackung mit einer Aufhängeschlaufe gemäß dem seinerzeit geltenden Anspruch 1 gegenüber dem aus
(1) DE 25 05 672 A1 in Zusammenschau mit (5) DE 1 507 943 A (6) Internet://www.fff-freiburg.de/download/kntn.pdf und (7) DE 198 15 574 A1 bekannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 8 und einer hieran angepassten Beschreibung weiterverfolgt. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 2 lauten:
1. Verfahren zum Befestigen einer Aufhängeschlaufe an einer zum Zopf gerafften Schlauchhülle, insbesondere Wursthülle, dadurch gekennzeichnet, dass die in Form eines länglich-schmal aufgespannten Rechtecks geschlossene Schlaufe tangential an den Zopf geführt, dann die Schlaufe nahe einem ersten Rechteckende aus der Tangentialebene von einem Schlingfinger auf einer zur Schlauchachse konzentrischen Bahn durchgriffen und von der der Tangentialebene gegenüberliegenden Seite des Zopfes die Schlaufe am anderen, zweiten Rechteckende erfasst wird, worauf dieses zweite Schlaufenende unter Aufrechterhaltung der Aufspannung durch die Schlaufe nahe ihrem ersten Rechteckende gezogen und die so gebildete Würgeschlinge festgezogen wird.
2. Vorrichtung zum Befestigen einer Aufhängeschlaufe an einer zum Zopf gerafften Schlauchhülle, dadurch gekennzeichnet, dass auf einer Halterung (4) eine ortsfeste zweizinkige Haltegabel (5) und eine relativ zu dieser und senkrecht zu ihrer Zinkenebene bewegliche zweizinkige Spanngabel (7) sowie ein gekrümmter, einseitig befestigter und auf einem Teilkreis schwenkbarer Schlingfinger (9) angeordnet sind, wobei die Zinken (5a, b; 7a, b) beider Gabeln (5, 7) im Wesentlichen senkrecht zu einer die Gabeln verbindenden Ebene stehen und die umfänglich geschlossene Aufhängeschlaufe (16) in Form eines länglich-schmalen Rechtecks zwischen sich aufspannen können, welches sich bei Beginn eines Befestigungszyklus' mit beiden Längsschenkeln (16c, d) tangential zum Zopf (18) erstreckt, und wobei der Schlingfinger (9) eine Hakenspitze (9b) hat, die sich bei seiner Schwenkbewegung aus seiner Ruhelage auf der dem Zopf (18) gegenüberliegenden Seite der Rechteckschlaufe durch diese nahe ihrem ersten von der Spanngabel gehaltenen Rechteckende (16a) hindurch um den Zopf (18) herum zum anderen (zweiten) Rechteckende (16b) bewegt, dieses von der Haltegabel (5) löst und es beim Rückschwenken um den Zopf und durch die Aufhängeschlaufe (16) am ersten Rechteckende (16a) mitnimmt, so dass eine die Aufhängeschlaufe (16) am Zopf (18) festlegende Würgeschlinge entsteht.
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin im wesentlichen vorgetragen, dass die nunmehr beanspruchte Anspruchsfassung gegenüber dem Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 3 bis 8, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Die Ansprüche 1 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 9 im Wortlaut.
2. Das Verfahren und die Vorrichtung zum Befestigen einer Aufhängeschlaufe an einer zum Zopf gerafften Schlauchhülle gemäß den Ansprüchen 1 und 2 sind gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu.
In keiner der genannten Druckschriften wird ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Befestigen einer geschlossenen Aufhängeschlaufe an einer zum Zopf gerafften Schlauchhülle beschrieben. Aus
(2) DE 32 44 775 A1 und
(7) sind zwar vor der Befestigung an einer zum Zopf gerafften Schlauchhülle umfänglich geschlossene Aufhängeschlaufen bekannt. Deren Anbringung an eine Schlauchhülle wird in diesen Druckschriften aber nicht erläutert. (6) betrifft lediglich verschiedene Klemmknoten oder Bremsknoten ohne Bezug auf das anmeldungsgemäße Verfahren bzw die anmeldungsgemäße Vorrichtung. Bei (1) und (5) werden zwar Knoten an zum Zopf gerafften Schlauchhüllen befestigt. Dabei wird aber von endlosen Fäden ausgegangen, die vor der Befestigung an den Zopf nicht umfänglich geschlossen waren ((1) Ansprüche 1 bis 3, S. 6 Abs. 2 bis S. 7 Abs. 1 sowie S. 15 Abs. 3 bis S. 16 Abs. 1 i. V. m. Fig. 5 und (5) Anspruch 1 i. V. m. Fig. 1-4, S. 4 Abs. 3, Fig. 6). Die weiteren dem Senat vorliegenden Druckschriften betreffen weder umfänglich geschlossene Aufhängeschlaufen noch gattungsgemäße Verfahren oder Vorrichtungen.
3. Das Verfahren und die Vorrichtung zum Befestigen einer Aufhängeschlaufe an einer zum Zopf gerafften Schlauchhülle gemäß den Ansprüchen 1 und 2 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, bekannte Befestigungsmöglichkeiten zum Anbringen von Aufhängeschlaufen insbesondere an Würsten dergestalt zu verbessern, dass die abstreifende Mitnahme von Clips durch die Aufhängeschlaufen während der Schlauchtrocknung verhindert wird (geltende Beschreibungsseite 2 Abs. 1 und 2).
Die Aufgabe wird mit dem Verfahren gemäß Anspruch 1 und der Vorrichtung gemäß Anspruch 2 gelöst. Ausgangspunkte zur Lösung sind die aus (1) und (5) hervorgehenden Verfahren und Vorrichtungen. Bei (1) wird, wie auch in der vorliegenden Beschreibung ausgeführt (S. 2 Abs. 2), eine Aufhängeschlaufe aus zugeführtem Bindegarn geformt und zwischen dem Clip und der eigentlichen Wurst durch Abbinden mit einer üblichen Schlauchabbindung befestigt. Aus (5) ist des Weiteren bekannt, mit einem speziellen Klemmknoten den Zopf einer Wursthülle abzubinden. Daraus kann der Fachmann, ein Ingenieur der Lebensmitteltechnik, der mit der Konstruktion von Vorrichtungen zum Abpacken von Lebensmitteln, insbesondere Wurstwaren, vertraut ist, entnehmen, dass zunächst ein Kreuz bzw. ein länglich-schmales Rechteck aus einem zugeführten endlosem Bindegarn von zwei zweizinkigen Gabeln aufgespannt wird und quer bzw tangential an den zu bindenen Teil einer Wurst geführt wird. Anschließend wird durch Führen der Schleife mittels einer der zweizinkigen Gabeln um die Wurst herum schließlich das durchgezogene Schleifenende in einer entgegengesetzten Richtung gezogen und der umschlungene Teil der Wust zusammengezogen, wobei der gebildete Knoten festbleibt. Das Zuziehen des Knotens wird dabei durch eine Nadel mit einer Kerbe bewerkstelligt, in die das entsprechende Ende der Schleife eingehakt wird (Ansprüche 1 und 4 i. V. m. den Figuren 1 bis 5). Anregungen jedoch, die bereits anfänglich geschlossene Schlaufe nahe einem ersten Rechteckende aus der Tangentialebene von einem Schlingfinger auf einer zur Schlauchachse konzentrischen Bahn gemäß Anspruch 1 zu durchgreifen bzw. einen auf einem Teilkreis schwenkbaren Schlingfinger gemäß Anspruch 2 anzuordnen, der sich bei seiner Schwenkbewegung aus seiner Ruhelage auf der dem Zopf gegenüberliegende Seite der umfänglich geschlossenen Rechteckschlaufe durch diese nahe ihrem ersten von der Spanngabel gehaltenen Rechteckende hindurch um den Zopf herum zum anderen Rechteckende bewegt, um schließlich eine am Zopf festliegende Würgeschlinge festzuziehen, können diesen Druckschriften nicht entnommen werden. Die weiteren genannten Druckschriften liegen von den Gegenständen der Ansprüche 1 und 2 weiter entfernt, wie vorstehend dargelegt. Sie können ebenfalls keinen Anlass zur Lösung der Aufgabe durch das Verfahren gemäß Anspruch 1 bzw durch die Vorrichtung gemäß Anspruch 2 bieten.
Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 ergeben sich damit nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik.
4. Die Gegenstände nach den geltenden Ansprüchen 1 und 2 erfüllen somit alle Kriterien der Patentfähigkeit. Die geltenden Ansprüche 1 und 2 sind daher gewährbar. Die Ansprüche 3 bis 8 betreffen besondere Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 2 und sind mit diesem gewährbar.
Maksymiw Gerster Schell Jäger Me
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