Paragraphen in 6 W (pat) 34/07
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 34/07
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 008 831.4-25 …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. September 2006 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Ansprüche 1 und 2, eingegangen am 8. Februar 2007, - Ansprüche 3 bis 17, eingegangen am 21. Februar 2004, - Beschreibung Seiten 1, 1a, eingegangen am 24. April 2013,
Seiten 2 bis 8 eingegangen am 21. Februar 2004, und - Zeichnung Fig. 1 bis 6, eingegangen am 21. Februar 2004.
Gründe I.
Die Erfindung ist am 20. Februar 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 B hat mit Beschluss vom 22. September 2006 die Anmeldung zurückgewiesen, da sich der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 aus den Druckschriften DE 197 06 563 A1 und DE 34 38 922 A1 in nahe liegender Weise ergebe.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 22. November 2006 Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen eingereicht.
Sie beantragt sinngemäß den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Ansprüche 1 und 2, eingegangen am 8. Februar 2007, - Ansprüche 3 bis 17, eingegangen am 21. Februar 2004, - Beschreibung Seiten 1, 1a, eingegangen am 24. April 2013,
Seiten 2 bis 8 eingegangen am 21. Februar 2004, und - Zeichnung Fig. 1 bis 6, eingegangen am 21. Februar 2004.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
DE 197 06 563 A1 DE 34 38 922 A1 DE 80 15 112 U1.
Im Beschwerdeverfahren verweist die Anmelderin noch auf einen Prospekt „Delta®-MS“ der Fa. D….
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Profil zum Herstellen eines Abdeckprofils für Dämmschichten an Bauwerken, insbesondere von Perimeterdämmschichten an Grundmauern, - wobei das Abdeckprofil einen in seiner Längsrichtung verlaufenden Abdeckabschnitt und mindestens einen von dem Abdeckabschnitt abgewinkelten Seitenabschnitt aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass - das Profil (12a) aus einer Bahn (12) aus Flachmaterial
- mit in Längsrichtung der Bahn (12) sowie parallel und im Abstand zueinander verlaufenden Biegelinien besteht,
- längs derer der Abdeckabschnitt und Seitenabschnitte (5, 6) abwinkelbar sind, und
- das Flachmaterial mindestens längs der Biegelinien biegbar ist.." II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie Erfolg.
2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig. Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 ergeben sich aus den ursprünglich eingereichten Anspruch 1 sowie aus der Beschreibung (Seite 2 Zeilen 1 - 9, 21 - 31, Seite 6, Zeile 17) und den Figuren 1 bis 6.
3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig.
3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Anspruch 1 angeführten Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten Stand der Technik nicht.
Der Fachmann ist hier ein Diplombauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von Dämmsystemen für Gebäude.
Die DE 197 06 563 A1 zeigt u. a. in Figuren 2 und 3 Abdeckprofile. Die Möglichkeit der Anpassung des Abdeckprofils an verschieden starke Dämmschichten wird dort mit zwei als Stege 5, 20 bezeichneten Abdeckprofilteilen verwirklicht, die entsprechend der erforderlichen Breite miteinander zu verbinden sind (vgl. Fig. 2 u. Fig. 3).
Der DE 197 06 563 A1 sind damit weder eine mit dem Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 vergleichbare Ausführung noch in Richtung der Erfindung gehende Hinweise zu entnehmen.
Der Prospekt „Delta®-MS“ der Fa. D… zeigt abgewinkelte Profile aus Metall oder Kunststoff zum Abdichten der oberen Ränder von Schichten an einer Wand, die im jeweiligen Bedarfsfall bereits bei der Herstellung entsprechend abgekantet hergestellt werden. In Längsrichtung der Bahnen sowie parallel und im Abstand zueinander verlaufende Biegelinien zwecks Abwinkelung von Abdeckabschnitten und Seitenabschnitten in gewünschter Breite zeigt der Prospekt nicht und auch Hinweise in diese Richtung sind dort nicht vorhanden.
Die DE 34 38 922 A1 bezieht sich auf ein Bauelement zum Abdichten von durch Kunststofffolien oder -platten abgedecktem Mauerwerk, das aus einem ebenen, streifenförmigen Teil 2 mit einer Sollbiegekante 4 sowie ein tuchartiges Teil 3 besteht. Das tuchartige Teil 3 ist an einem Längsrand des Teils 2 im Feuchtigkeitsableitbereich befestigt. Das streifenförmige Teil 2 wird an das Mauerwerk 1 angeklebt. Die Anpassung des Bauelements an den abzudichtenden Bereich des Bauwerks erfolgt allein durch das tuchartige Teil 3 (vgl. Fig. 1 - 3).
Diese Anpassung der Abdichtung ist auch wegen der Verwendung an Grundmauerecken und Rohrdurchführungen anders aufgebaut als die erfindungsgemäße, wobei die vorgesehene Sollbiegekante 4 nur einmal vorhanden ist. Wegen anderer Zielsetzung fehlen damit in der DE 34 38 922 A1 Hinweise auf in Längsrichtung der Bahn sowie parallel und im Abstand zueinander verlaufende Biegelinien gem. dem Anspruch 1.
Die DE 80 15 112 U1 bezieht sich auf Sockelleisten für den unteren Abschluss von Perimeterdämmungen und liegt damit weiter ab.
Dem aufgezeigten Stand der Technik sind somit weder für sich allein betrachtet noch in einer Zusammenschau Anregungen zur erfindungsgemäßen Lösung zu entnehmen. Jede Entgegenhaltung bietet dem Fachmann jeweils eine in sich abgeschlossene Lösung für unterschiedliche Aufgabenstellungen, so dass ein durch willkürliches Herausgreifen einzelner Merkmale hieraus zusammengefügter und mit der Lehre gem. Anspruch 1 übereinstimmender, entgegenstehender Gegenstand einer unzulässigen ex-post Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich käme. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
4. Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbarten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 17 gewährbar.
Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest Cl
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