Paragraphen in 4 StR 92/18
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2 | 349 | StPO |
2 | 421 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 92/18 BESCHLUSS vom 9. Mai 2018 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:090518B4STR92.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2017 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung auf die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel beschränkt wird; im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen.
2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten A. die Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten sowie gegen den Angeklagten H. die Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden sind. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
Der Senat beschränkt die Einziehungsentscheidung auf die Einziehung der sichergestellten, in den Urteilsgründen hinreichend bestimmt bezeichneten Betäubungsmittel. Im Übrigen sieht er aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von einer Einziehung ab, weil die Ausführungen des angefochtenen Urteils die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einziehung der Schreckschusswaffe und der sichergestellten Geldbeträge nicht belegen und die sichergestellten Betäubungsmittelutensilien nicht ausreichend bezeichnet werden. Der vom Angeklagten H. erklärte Verzicht auf das bei ihm sichergestellte Bargeld wird durch die Verfahrensbeschränkung nicht berührt (zum Verzicht vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
In dem verbleibenden Umfang sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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2 | 349 | StPO |
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