Paragraphen in 20 W (pat) 18/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 123 | GVG |
1 | 4 | PatG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 123 | GVG |
1 | 4 | PatG |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 18/15 Verkündet am 10. Januar 2018
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2014 209 552.2 …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn, den Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und den Richter Dipl.-Phys. Bieringer beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2018:100118B20Wpat18.15.0 Gründe I.
Die Prüfungsstelle für IPC-Klasse G 07 B des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat die Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Verfahren zum Überprüfen einer Personenberechtigung“
mit Beschluss vom 29. Juli 2015 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 15, die Beschreibungsseiten 1 bis 17 sowie die Figuren 1 bis 3 jeweils vom Anmeldetag (20.05.2014) zugrunde.
Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 in naheliegender Weise aus der Druckschrift DE 10 2005 048 080 A1 (D1) ergebe und daher nicht patentfähig sei.
Hiergegen richtet sich die am 28. August 2015 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.
Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 2015 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 13 vom 28. August 2015, beim DPMA per Fax eingegangen am selben Tag Beschreibung: Beschreibungsseiten 1, 1a, 4, 5, 9 und 9a vom 28. August 2015, beim DPMA per Fax eingegangen am selben Tag Beschreibungsseiten 2, 3, 6 bis 8, 10 bis 17 vom Anmeldetag (20.05.2014)
Zeichnungen: Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag (20.05.2014).
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Die Anmelderin hält den beanspruchten Gegenstand nach Patentanspruch 1 für patentfähig.
Wegen der geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 12 und des nebengeordneten Anspruchs 13 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).
1. Der Anmeldegegenstand nach der geltenden Anspruchsfassung betrifft ein Verfahren zum Überprüfen einer Personenberechtigung.
In der Beschreibung der Anmeldung wird erläutert, dass sich ein Fahrkartenkontrolleur in Zügen im Laufe der Fahrtstrecke merken müsse, welche Fahrgäste er bereits kontrolliert habe und welche er noch kontrollieren müsse. Erschwerend komme bei Personalwechseln hinzu, dass neue Fahrkartenkontrolleure wieder jeden Fahrgast überprüfen müssten (vgl. Beschreibung vom 28.08.2015, S. 1, Abs. 2).
Als Aufgabe wird in der Anmeldung genannt, ein einfaches Verfahren zur Überprüfung einer Personenberechtigung anzugeben (Beschreibung vom 28.08.2015, S. 1, Abs. 5).
Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der geltenden Fassung von Anspruch 1 ein Verfahren vorgeschlagen, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (ohne Bezugszeichen):
M1 Verfahren zum Überprüfen einer Personenberechtigung, bei dem eine Person mit einem Berechtigungselement ein Fahrzeug besteigt und ein Lesegerät des Fahrzeugs Berechtigungsinformation empfängt,
dadurch gekennzeichnet, dass M2 die Berechtigungsinformation mit der Position des Fahrzeugs verglichen und ermittelt wird, ob sich das Fahrzeug in dem in der Berechtigungsinformation angegeben Streckenabschnitt befindet,
M3 Information, dass sich das Fahrzeug in diesem Streckenabschnitt befindet, einem Sitzplatz zugeordnet wird,
M4 ein Anzeigesystem anhand der Information so angesteuert wird, dass es an einer Stelle, die nur diesem Sitzplatz zugeordnet ist, verändert wird,
M4.1 das Anzeigesystem eine Anzeige auf einem mobilen Gerät des Betriebspersonals des Fahrzeugs umfasst, auf der die einzelnen Sitzplätze einer Sitzplatzgruppe angezeigt werden,
M4.1.1 die Anzeige den Sitzplatz der Person verändert anzeigt,
M4.2 das Anzeigesystem die Sitzplätze desjenigen Wagens anzeigt, in dem sich das Betriebspersonal befindet, und M4.2.1 die Anzeige auf einen anderen Wagen oder Wagenteil wechselt, wenn das Betriebspersonal von einem Wagen bzw. Wagenteil zum anderen geht.
2. Die vorliegende Anmeldung wendet sich ihrem sachlichen Inhalt nach an einen Diplomingenieur der Elektrotechnik oder einen Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von eTicket-Systemen.
3. Dieser Fachmann entnimmt dem Anspruch 1 folgende Lehre:
Gemäß dem Verfahren wird überprüft, ob eine Person berechtigt ist, ein Fahrzeug zu benutzen. Dazu werden Berechtigungsinformationen, die auf einem Berechtigungselement (z. B. Fahrkarte, virtueller Fahrschein, App auf Smartphone) abgelegt sind, von einem Lesegerät empfangen (Merkmal M1). Die Berechtigungsinformationen umfassen z. B. die Fahrtstrecke, einen Tarifbereich, das Verkehrsmittel, Fahrzeiten, einen gebuchten und reservierten Sitzplatz.
Bei der Information, ob sich das Fahrzeug in dem in der Berechtigungsinformation angegebenen Streckenabschnitt befindet (vgl. Merkmal M2), kann es sich beispielsweise um eine Bestätigung für die Gültigkeit der Fahrkarte bzw. des Berechtigungselements handeln. Es reicht insofern, wenn die Information ein einfaches "OK" ist bzw. ein Flag, ein vorbestimmtes Byte in einer vorbestimmten Stelle einer Informationskette oder dergleichen (vgl. Beschreibung vom 28.08.2015, S. 4, Abs. 1).
Ist die Person berechtigt, das Fahrzeug zu benutzen, so wird diese Information einem Sitzplatz zugeordnet (Merkmal M3) und an Hand der eingelesenen Information ein Anzeigesystem derart angesteuert, dass es an einer Stelle, die nur diesem Sitzplatz zugeordnet ist, verändert wird (Merkmal M4).
Auf einem mobilen Gerät – es muss sich nicht um das Lesegerät handeln – werden die einzelnen Sitzplätze einer Sitzplatzgruppe angezeigt (Merkmal 4.1), wobei der von der Person eingenommene bzw. ihr zugeordnete Sitzplatz verändert angezeigt wird (z. B. „besetzt“ statt „nicht besetzt“, „frei“ oder „nicht frei“, rot oder grün; Merkmal 4.1.1). Es wird somit von dem Anzeigesystem ein (beliebiges) mobiles Gerät angesteuert, auf dem die Sitzplätze einer Sitzplatzgruppe (z. B. Waggon eines Zuges, Abteil) als belegt oder frei angezeigt werden.
Auf der Anzeige des mobilen Geräts werden die Sitzplätze des Wagens angezeigt, in dem sich das Betriebspersonal mit dem mobilen Gerät befindet (Merkmal 4.2). Geht das Betriebspersonal von einem Wagen bzw. Wagenteil zum anderen, so wechselt die Anzeige auf den anderen Wagen bzw. Wagenteil (Merkmal 4.2.1).
4. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift DE 10 2005 048 080 A1 (D1) jedenfalls nahegelegt.
Die Druckschrift D1 betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur automatischen Bestimmung einer Sitzbelegung in Fahrzeugen oder öffentlichen Einrichtungen. Hierbei ist beabsichtigt, die Sitzplatzbelegung in „Echtzeit“ sichtbar darzustellen (vgl. D1, Abs. [0001]). Das Ziel der Anmeldung ist es, die tatsächliche Sitzplatzbelegung eines Fahrzeuges oder einer großen Anzahl von Sitzflächen in kürzester Zeit zu erfassen, insbesondere soll diese Belegung in Echtzeit erfasst werden (vgl. D1, Abs. [0028]). Mit dem aus der Druckschrift D1 bekannten Verfahren wird die Arbeit von Kontrolleuren unterstützt, da angezeigt wird, ob Sitzplätze mit einem gültigen Ticket belegt sind, d. h. es wird auch eine Personenberechtigung überprüft (vgl. D1, Abs. [0031]).
In Bezug auf den geltenden Patentanspruch 1 ist der Druckschrift D1 zu entnehmen (Unterstreichungen bei Zitaten jeweils hinzugefügt):
M1 Verfahren zum Überprüfen einer Personenberechtigung, bei dem eine Person mit einem Berechtigungselement ein Fahrzeug besteigt und ein Lesegerät des Fahrzeugs Berechtigungsinformation empfängt,
(vgl. D1, Abs. [0031], „So wird angezeigt, ob Sitzplätze mit gültigen Tickets belegt sind.“; vgl. D1, Abs. [0046], „Die Fahrgäste bringen bei Fahrtantritt zur Sitzplatzbelegung ihre kontaktlosen Fahr- oder Reservierungskarten bis auf wenige Zentimeter in die Nähe der den Sitzen zugeordneten, gekennzeichneten RFID-Reader.“)
M2 die Berechtigungsinformation mit der Position des Fahrzeugs verglichen und ermittelt wird, ob sich das Fahrzeug in dem in der Berechtigungsinformation angegeben Streckenabschnitt befindet,
(vgl. D1, PA 13 und 23; vgl. Abs. [0046], „Der RFID-Reader erfasst die Karten und zeigt die belegte Strecke im Reservierungsdisplay textuell und die Belegung mit einer gültigen Fahrkarte durch eine Leuchtanzeige (z. B. grüne LED) an.“; vgl. D1, Abs. [0048], „Die Kontrollen können sich auf die belegten Sitze beschränken, für die eine Belegung mit einer gültigen Fahrkarte nicht angezeigt wird.“)
M3 Information, dass sich das Fahrzeug in diesem Streckenabschnitt befindet, einem Sitzplatz zugeordnet wird,
(vgl. D1, Abs. [0046], „[…] zeigt die belegte Strecke im Reservierungsdisplay textuell und die Belegung mit einer gültigen Fahrkarte durch eine Leuchtanzeige (z. B. grüne LED) an.“)
M4 ein Anzeigesystem anhand der Information so angesteuert wird, dass es an einer Stelle, die nur diesem Sitzplatz zugeordnet ist, verändert wird,
(vgl. D1, Abs. [0046], „Der RFID-Reader erfasst die Karten und zeigt die belegte Strecke im Reservierungsdisplay textuell und die Belegung mit einer gültigen Fahrkarte durch eine Leuchtanzeige (z. B. grüne LED) an.“)
M4.1 das Anzeigesystem eine Anzeige auf einem mobilen Gerät des Betriebspersonals des Fahrzeugs umfasst, auf der die einzelnen Sitzplätze einer Sitzplatzgruppe angezeigt werden,
(vgl. D1, Abs. [0033], „Die Reservierungsanzeigen in komfortablen Fernzügen sind bereits als elektronische Displays realisiert, die mit einem zentralen Zugcomputer verbunden oder vernetzt sind und die von ihm ihre Anzeige-Information enthalten. Diese Anzeigen sind einem Sitz oder einer Sitzgruppe zugeordnet.“; vgl. D1, Abs. [0049], „Mit Mobiltelefonen oder anderen mobilen Endgeräten können beliebig Reservierungen, Reservierungsänderungen oder die Freigaben der Reservierungen durchgeführt werden. Dabei kann die aktuelle Belegungssituation in nahezu Echtzeit angezeigt werden […]“; vgl. Abs. [0065], “In den Zügen wird dies vorzugsweise durch einen zentralen Bordcomputer unterstützt.“ Bei der Zuordnung eines (beliebigen) mobilen Geräts zum Betriebspersonal des Fahrzeugs handelt es sich um eine rein organisatorische Maßnahme, die das beanspruchte Verfahren technisch nicht einschränkt. Soweit die Anmelderin auf die erhöhten „safety-“ und „security-“ Vorschriften bei Zügen verweist, so mag dies für Geräte eines Zugführers zutreffen, das beanspruchte Verfahren wendet sich jedoch, genauso wie das aus der Druckschrift D1 bekannte Verfahren, an einen Zugschaffner, der ein beliebiges mobiles Gerät mit sich führt, auf das diese Vorschriften nicht zutreffen.)
M4.1.1 die Anzeige den Sitzplatz der Person verändert anzeigt,
(vgl. D1, Fig. 3 und Abs. [0049]; „[…]. Dabei kann die aktuelle Belegungssituation in nahezu Echtzeit angezeigt werden […]“)
M4.2 das Anzeigesystem die Sitzplätze desjenigen Wagens anzeigt, in dem sich das Betriebspersonal befindet,
(vgl. D1, Abs. [0046], „[…] Dabei wird davon ausgegangen, dass die Züge über eine permanente Netzwerkanbindung verfügen.“; vgl. Abs. [0065], „[…] schaut sich die aktuelle Sitzplatzbelegung in den Wagen der ersten Klasse an.“; vgl. Fig. 3, für einen Wagen 10 wird die aktuelle Sitzplatzbelegung angezeigt).
und M4.2.1 die Anzeige auf einen anderen Wagen oder Wagenteil wechselt, wenn das Betriebspersonal von einem Wagen bzw. Wagenteil zum anderen geht.
Das Merkmal M4.2.1 ist der Druckschrift D1 zwar nicht unmittelbar zu entnehmen, steht der Fachmann allerdings ausgehend von dem aus der Druckschrift D1 bekannten Verfahren vor dem Problem, das Verfahren zur Überprüfung einer Personenberechtigung zu vereinfachen, so ergibt sich dieses Merkmal für ihn in naheliegender Weise. Eine Darstellung des kompletten Zuges mit einer großen Anzahl von Wagen ist auf dem Display eines mobilen Endgeräts schon aufgrund der geometrischen Erstreckung nicht möglich (vgl. D1, Fig., 3, Wagen 8 bis 17, angezeigt wird Wagen 10). Nachdem ein Zugschaffner für seine Kontrollen jedoch immer die Platzbelegung des Wagens (bzw. einer Sitzgruppe) benötigt, in dem er sich gerade befindet, wird er unmittelbar den Wunsch äußern, dass ihm immer die Belegung genau dieses Wagens (bzw. der Sitzgruppe) angezeigt wird. Das Merkmal M4.2.1 ist dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 daher schon auf Grund des Nutzerwunsches nahegelegt. Die technischen Voraussetzungen hierzu liegen bei dem bekannten Verfahren nach der D1 bereits vor (vgl. D1, Abs. [0042]). Einer erfinderischen Tätigkeit bedarf es hierzu vor dem obigen Hintergrund nicht.
5. Nachdem sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig erweist, kann die beantragte Patenterteilung nicht erfolgen. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung des Antrags und dem zu seiner Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der Anmelderin, das Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 – X ZB 10/07, GRUR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. – Installiereinrichtung).
6. Im Ergebnis konnte somit dem Antrag der Anmelderin, den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 29. Juli 2015 aufzuheben und in Folge ein Patent auf Basis des von ihr gestellten Antrags zu erteilen, nicht stattgegeben werden.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist. In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).
Musiol Dorn Albertshofer Bieringer Ko
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 123 | GVG |
1 | 4 | PatG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 123 | GVG |
1 | 4 | PatG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen