Paragraphen in 5 StR 467/13
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
StR 467/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 2. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung hinsichtlich des Strafausspruchs als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf König Sander Bellay Schneider
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1 | 349 | StPO |
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