• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 ARs 252/17

BUNDESGERICHTSHOF ARs 252/17 2 AR 142/17 BESCHLUSS vom 6. Juni 2017 in dem Vorermittlungsverfahren gegen wegen Vorermittlungsverfahren wegen mehrfachen Mordes Az.: 202 AR-Z 4/17 Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg ECLI:DE:BGH:2017:060617B2ARS252.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Juni 2017 beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem Landgericht München II übertragen.

Gründe:

I.

Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg führt gegen den am 1. August 1921 in B.

geborenen Betroffenen ein Vorermittlungsverfahren. Zu dem gegen ihn bestehenden Verdacht hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Er steht in dem Verdacht, am 28. Oktober 1942 auf einer nahe der heute weißrussischen Stadt S. gelegenen Anhöhe (Berg P.

) im Rahmen einer Massenerschießung den Zivilisten D.

sowie weitere Zivilisten erschossen sowie an mindestens zwei weiteren Tagen zuvor oder danach an Massenerschießungen teilgenommen und hierbei mindestens insgesamt Menschen eigenhändig erschossen zu haben. Der Betroffene gehörte als Hilfspolizist einer durch die Deutschen aus Einheimischen gebildeten Schutzmannschaft an. Diese Schutzmannschaften waren in die deutschen polizeilichen Strukturen eingebunden und wurden auch zu Massentötungen eingesetzt.“ 3 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten hat der Generalbundesanwalt auf die Verfügung der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg vom 12. April 2017 Bezug genommen.

II. 4 Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen vor. 5 Ein zuständiges Gericht in der Bundesrepublik Deutschland ist nach gegenwärtiger Aktenlage nicht ermittelt. Deutsches Strafrecht findet vorliegend nach damaligem (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB) wie heutigem Recht (§§ 11 Abs. 1 Nr. 2c, 5 Nr. 13 StGB) durchgehend Anwendung (vgl. Beschluss des Senats vom 1. April 2014 - 2 ARs 30/14, NStZ-RR 2014, 278).

Der Senat hat daher die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 13a StPO dem Landgericht München II übertragen.

Krehl Eschelbach Bartel Grube Schmidt

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 ARs 252/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 13 StPO
1 3 StGB
1 5 StGB
1 11 StGB

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 3 StGB
1 5 StGB
1 11 StGB
3 13 StPO

Original von 2 ARs 252/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 ARs 252/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum