• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 322/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 322/17 BESCHLUSS vom 5. September 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:050917B3STR322.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 5. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2017 a) im Urteilstenor dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; b) im Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Sperrfrist aufgehoben; dieser entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in zwei Fällen,

davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Langenfeld vom 1. Juli 2016 zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aus dem vorbezeichneten Strafbefehl aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen wie materiellen Rechts gestützten Revision.

Die Verfahrungsrüge ist unzulässig erhoben, da Verfahrensbeanstandungen nicht ausgeführt sind (§ 344 Abs. 2 StPO). Dagegen hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Hinsichtlich der versehentlich unterbliebenen Tenorierung des Teilfreispruchs hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift folgendes ausgeführt:

"Soweit der Teilfreispruch hinsichtlich Tatkomplex 1 nicht erfolgt ist, liegt ein bloßes Tenorierungsversehen vor, das der Senat richtig stellen kann. Aus UA S. 16 ergibt sich, dass die beantragte Richtigstellung dem Beratungsergebnis der Strafkammer entspricht (Franke in Löwe-Rosenberg StPO 26. Aufl. § 354 Rn. 47 ff.; Gericke in Karlsruher Kommentar StPO 7. Aufl. § 354 Rn. 20; jeweils mwN). Soweit das Landgericht auch den Teilfreispruch hinsichtlich des Nichtrevidenten R. betreffend Tatkomplex 3 unterlassen hat (UA S. 16), ist insofern eine Erstreckung nach § 357 StPO nicht möglich, da es sich nicht um die gleiche prozessuale Tat handelt (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 357 Rn. 13)." Dem schließt sich der Senat an.

2. Die Aufrechterhaltung der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Langenfeld vom 1. Juli 2016 ist rechtsfehlerhaft, weil diese bereits am 19. Januar 2017 abgelaufen war

(vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 353/10 mwN). Der entsprechende Ausspruch war daher aufzuheben.

Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker Gericke Spaniol Berg Hoch

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 322/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 4 StPO
1 344 StPO
1 354 StPO
1 357 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 4 StPO
1 344 StPO
2 349 StPO
1 354 StPO
1 357 StPO
1 473 StPO

Original von 3 StR 322/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 322/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum