Paragraphen in 17 W (pat) 45/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 79 | PatG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 79 | PatG |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 45/12 Verkündet am 7. Mai 2015
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 012 533.7-53 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2015 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt als Vorsitzendem sowie der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. April 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 10. März 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung
„Verfahren und Anordnung zur Übertragung von Daten und/oder Informationen aus einem externen Informationspool“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes in der Anhörung vom 24. April 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Prüfungsstelle aus, dass die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 1 des (damaligen) Haupt- und Hilfsantrages nicht mehr neu seien.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 - 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, noch anzupassender Beschreibung Seiten 1 – 10 und 1 Blatt Zeichnungen mit 1 Figur, jeweils vom Anmeldetag; gemäß 1. Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 - 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag; gemäß 2. Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 - 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist die Druckschrift D1: DE 101 44 944 A1 genannt worden. Vom Senat wurden zusätzlich die Druckschriften D2: DE 10 2004 055 275 A1 und D3: DE 10 2004 023 182 A1 eingeführt.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet (mit redaktionellen Änderungen):
(a) Verfahren zur Übertragung von Daten aus einem externen Informationspool (10), der mindestens eine externe Datenquelle (16.1, 16.2, 16.3) umfasst, an ein Fahrzeug (1), wobei
(b) im Fahrzeug (1) Daten von mindestens einer lokalen Datenquelle (26.1, 26.2, 26.3) erfasst und mittels einer Auswerteund Steuereinheit ausgewertet werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
(c) die mindestens eine lokale Datenquelle (26.1, 26.2, 26.3) fahrzeugspezifische und/oder benutzerspezifische Daten und Daten von mindestens einer Ausgabevorrichtung (28, 28.1, 28.2, 28.3) im Fahrzeug (1) zur Verfügung stellt, wobei
(d) aus den aktuell erfassten und ausgewerteten Daten der mindestens einen lokalen Datenquelle (26.1, 26.2, 26.3) mittels der Auswerte- und Steuereinheit ein dynamisches Abfrageprofil,
(d1) in welchem die Daten der mindestens einen verwendeten Ausgabevorrichtung berücksichtigt sind,
(d2) indem sich der Umfang der abgefragten Daten aus internen und externen Datenquellen durch die Art der benutzten Ausgabevorrichtung unterscheident,
erzeugt und
(e) an den externen Informationspool (10) übertragen wird,
(f) der in Abhängigkeit des empfangenen Abfrageprofils Daten der mindestens einen externen Datenquelle (16.1, 16.2, 16.3) auswählt und an das Fahrzeug (1) überträgt, und wobei
(g) im Fahrzeug (1) die vom Informationspool (10) empfangenen Daten mittels der Auswerte- und Steuereinheit zur Ausgabe mit der mindestens einen Ausgabevorrichtung (28, 28.1, 28.2, 28.3) aufbereitet werden,
(h) indem die Darstellung der ausgewählten Inhalte aus dem Informationspool (10) genau für die jeweilige Ausgabevorrichtung optimiert wird,
(i) so dass die mindestens eine Ausgabevorrichtung selbst in die Abfrage und Generierung der Daten einbezogen wird,
(j) und die vom Informationspool empfangenen Daten zur Ausgabe drahtlos von der Auswerte- und Steuereinheit an die Ausgabevorrichtung übertragen werden.
Der Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag lautet:
„Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die vom Informationspool (10) empfangenen Daten zur Ausgabe drahtlos an die mindestens eine Ausgabevorrichtung (28, 28.1, 28.2, 28.3) übertragen werden.“
Der Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag lautet:
„Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die vom Informationspool (10) empfangenen Daten zur späteren Verwendung im Fahrzeug (1) und/oder in der mindestens einen Ausgabevorrichtung (28.1, 28.2, 28.3) gespeichert werden.“
Der Patentanspruch 4 gemäß Hauptantrag lautet:
„Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass zeitgleich unterschiedliche Daten auf unterschiedlichen Ausgabevorrichtungen (28, 28.1, 28.2, 28.3) ausgegeben werden.“
In Hinblick auf den 1. und 2. Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.
Die Anmelderin trägt vor, dass der Vorteil des Gegenstandes der Anmeldung nicht nur darin bestehe, die mit Hilfe eines dynamischen Abfrageprofils bei einem Informationspool ermittelten Daten an ein Fahrzeug übertragen und dort auf einer Ausgabevorrichtung wiedergeben zu können. Vielmehr werde der Umfang der abgefragten und darzustellenden Daten noch auf den jeweiligen Typ von Ausgabevorrichtung abgestimmt.
Dies werde in erster Linie dadurch erreicht, dass die im Fahrzeug erzeugten Abfrageprofile Daten beinhalten, die die jeweils verwendete Ausgabevorrichtung mit berücksichtigen und den angeforderten Datenumfang genau an diese Ausgabevorrichtung und deren Möglichkeiten zur Darstellung von Information anpassen.
Eine solche Funktionalität sei aus dem den Druckschriften D1, D2 und D3 entnehmbaren Stand der Technik weder bekannt noch durch diesen nahegelegt.
II.
Die rechtzeitig eingegangene und auch sonst zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG.
1. Die vorliegende Patentanmeldung bezieht sich auf ein Verfahren und eine Anordnung zur Übertragung von Daten und/oder Informationen aus einem externen Informationspool (Offenlegungsschrift, [0001]).
Wie in der Anmeldung ausgeführt, gewinnt die Verfügbarkeit von Informationen, welche über drahtgebundene oder drahtlose Kommunikationsverbindungen bereitgestellt werden, immer mehr an Bedeutung. Mit Hilfe leistungsfähiger Funktechnologie, wie z. B. GPRS, UMTS sei es möglich, umfangreiche Datenmengen aus einem Informationspool, wie z. B. dem Internet an ein Fahrzeug zu übertragen und dort anzuzeigen. Aktuelle Lösungsansätze beruhten darauf, zum jeweiligen Fahrzeug eine drahtlose Kommunikationsverbindung aufzubauen, wobei die Auswahl von für den Benutzer relevanten Informationen, die außerhalb des Fahrzeugs vorgehalten würden, allein in der Verantwortung des Benutzers bleibe. So könne beispielsweise im Fahrzeug über einen integrierten Browser direkt und ungefiltert auf Inhalte des Informationspools zugegriffen werden. Eine Schwierigkeit bestehe dabei allerdings in der eingeschränkten Bedienbarkeit der in das Fahrzeug integrierten Benutzerschnittstellen und deren Funktion zur Ausgabe und Anzeige von Informationen. Außerdem werde der Zugriff auf Information bei Systemen, die den Fahrer des Fahrzeugs ablenken könnten, ab einer definierten Maximalgeschwindigkeit eingeschränkt oder sogar abgeschaltet. Eine gezielte Auswahl von Informationen, die sich an der konkreten Situation des Benutzers orientiere (z. B. in Abhängigkeit von dessen Standort, Reiseziel oder Fahrzeugzustand) sei derzeit nicht verfügbar. Mit anderen Worten: eine Übertragung von nur benutzer- und fahrzeugspezifisch sinnvollen Informationen, die ein nur geringes Datenaufkommen verursache, sei für mobile Einheiten, wie z. B. Fahrzeuge nicht möglich (Offenlegungsschrift, [0002], [0021]).
Die der Anmeldung zugrundeliegende objektive technische Aufgabe sieht der Senat darin, ein Verfahren zu schaffen, welches für ein Fahrzeug eine sinnvolle Auswahl von Daten und deren Übertragung aus einem externen Informationspool ermöglicht, wobei die abgefragten und darzustellenden Datenmengen auch an den Typ der jeweils benutzten Ausgabevorrichtung im Fahrzeug angepasst sein sollen.
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine Übertragung von Daten an mobile Einheiten wie z. B. Kraftfahrzeuge und deren Wiedergabe auf Ausgabevorrichtungen zu verbessern, ist ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Automobilelektronik anzusehen, der insbesondere über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Mobilfunkdienste verfügt.
2. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig. Zudem ist sein Gegenstand dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich sowie durch den aus den Druckschriften D1, D2 und D3 entnehmbaren Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch durch diesen nahegelegt.
2.1 Zur Lösung der genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ein Verfahren nach den Merkmalen (a) bis (j) vor.
Der Patentanspruch 1 bedarf der Auslegung.
Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist ein Verfahren, welches dazu dient, Daten aus einem externen Informationspool an ein Fahrzeug zu übertragen. Der Informationspool soll mindestens eine externe Datenquelle umfassen (Merkmal (a)). Laut Beschreibung handelt es sich bei einem solchen Informationspool um ein
(räumlich) außerhalb des Fahrzeugs angeordnetes Informationsangebot, z. B. in Gestalt des Internets (Offenlegungsschrift, [0019]).
Merkmal (b) besagt, dass im Fahrzeug Daten aus wenigstens einer lokalen Datenquelle erfasst und mit Hilfe einer Auswerte- und Steuereinheit ausgewertet werden.
Die wenigstens eine lokale Datenquelle stellt im Fahrzeug fahrzeugspezifische und/oder benutzerspezifische Daten sowie Daten von mindestens einer Ausgabevorrichtung bereit (Merkmal (c)).
Die Auswerte- und Steuereinheit erstellt aus den aktuellen Daten der lokalen Datenquelle ein dynamisches Abfrageprofil, in dem die Daten der wenigstens einen verwendeten Ausgabevorrichtung Berücksichtigung finden bzw. enthalten sind, wodurch der jeweilige Umfang der aus den internen und externen Datenquellen abgefragten Daten, d. h. die durch das Profil angeforderte Datenmenge je nach Art der benutzten Ausgabevorrichtung unterschiedlich ist (Merkmale (d), (d1), (d2)).
Laut Merkmal (e) soll das Abfrageprofil an den externen Informationspool übertragen werden. In der Beschreibung wird ausgeführt, dass das Fahrzeug über eine Kommunikationsverbindung ein Abfrageprofil nach außen auf einen Server bzw. ein Backendsystem überträgt. Das Abfrageprofil beinhaltet einerseits Navigationsinformation wie z. B. eine aktuelle Position des Fahrzeugs in Geokoordinaten, eine aktuelle Position als Ort/Stadt und Straße aus einem Navigationssystem, Navigationsdaten mit Routenlänge, Zeitdauer bis zur erwarteten Ankunft, bereits zurückgelegte Strecke, bereits verstrichene Fahrzeit und andererseits Fahrzeugzustandsdaten wie z. B. Fehlermeldungen, Inspektionsstatus, Ölwechselstatus, Zustandsdarstellungen im Kombiinstrument, Ölstand, Reifendruck, Motortemperatur (Offenlegungsschrift, [0019]).
Gemäß Merkmal (f) werden im externen Informationspool anhand des übermittelten Abfrageprofils aus der wenigstens einen externen Datenquelle Daten ausgewählt und an das Fahrzeug übermittelt. Laut Beschreibung werden nur die im Hinblick auf das Abfrageprofil relevanten Daten bzw. Informationen an das Fahrzeug zurück übertragen, d. h. nur solche Daten bzw. Informationen, die einen direkten Bezug zum Abfrageprofil des Fahrzeugs haben (Offenlegungsschrift, [0019]).
Die Auswerte- und Steuereinheit bereitet im Fahrzeug die vom Server des Informationspools empfangenen Daten zur Ausgabe mit mindestens einer Ausgabevorrichtung auf (Merkmal (g)). Im Ausführungsbeispiel ist dabei die Rede von einer im Fahrzeug fest installierten optischen Anzeigeeinheit sowie von drei mobilen Ausgabevorrichtungen, die über eine Kommunikationsschnittstelle mit der Auswerteund Steuereinheit gekoppelt sind (Offenlegungsschrift, [0016]).
Merkmal (h) besagt, dass die Darstellung der aus dem Informationspool ausgewählten Inhalte auf genau die jeweils benutzte Ausgabevorrichtung optimiert wird.
Damit wird die Ausgabevorrichtung in die Abfrage und Generierung der Daten miteinbezogen, d. h. der Typ der Ausgabevorrichtung wird selbst Bestandteil des Abfrageprofils, der Datenabfrage sowie der Bestimmung der im Server zusammengestellten Datenmengen (Merkmal (i)).
Die Auswerte- und Steuereinheit überträgt die vom Informationspool empfangenen Daten drahtlos an eine der mobilen Ausgabevorrichtungen (Merkmal (j)). Bei den mobilen Ausgabegeräten handelt es sich z. B. um Laptops, Mobiltelefone oder aber tragbare Medienwiedergabegeräte (Offenlegungsschrift, [0020]).
2.2 Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags ist zulässig.
Die jeweiligen Merkmale (a) bis (d) und (e) bis (g) des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag leiten sich ab aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 sowie den Beschreibungsseiten 5, letzter Absatz und 6, erster Absatz (Offenlegungsschrift, [0016]).
Die Merkmale (d1) und (d2) finden ihre Stütze auf Seite 3, zweiter Absatz und Seite 4, erster Absatz der Beschreibung (Offenlegungsschrift, [0010] Mitte).
Die Merkmale (h) und (i) gehen hervor aus den Beschreibungsseiten 3, zweiter Absatz und 4, erster Absatz sowie den Beschreibungsseiten 7, letzter Absatz und 8, erster Absatz (Offenlegungsschrift, [0010], [0020]).
Merkmal (j) beruht auf dem ursprünglichen Patentanspruch 2.
2.3 Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich, da es die Lösung eines konkreten technischen Problems (vgl. die oben angegebene Aufgabe) mit technischen Mitteln liefert.
2.4 Die Lehre des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag ist durch den bisher bekannten Stand der Technik weder vorbekannt noch nahegelegt. Denn ein dynamisches Abfrageprofil, in welchem die Daten der mindestens einen verwendeten Ausgabevorrichtung berücksichtigt sind, indem sich der Umfang der abgefragten Daten aus internen und externen Datenquellen durch die Art der benutzten Ausgabevorrichtung unterscheidet, ist aus keiner der Druckschriften entnehmbar.
Die Druckschrift D1, die bereits in der Beschreibung der vorliegenden Anmeldung als Stand der Technik genannt worden ist, beschreibt ein Handlungsempfehlungssystem für ein mobiles Fahrzeug bzw. ein Verfahren zum Betrieb eines an Bord liegenden elektronischen Steuermoduls für ein mobiles Fahrzeug. Im bekannten Verfahren werden Fahrzeugzustandsdaten bestimmt, die für ein Fahrzeugmerkmal repräsentativ sind. Basierend auf den Fahrzeugzustandsdaten wird ein empfohlener Handlungsvorgang ermittelt und an den Fahrer des Fahrzeugs in Form einer Werbenachricht übermittelt. Diese Werbenachricht umfasst z. B. eine Kaufemp- fehlung für eine spezielle kommerzielle Marke, einen Vorschlag zum Kauf bei einem speziellen Händler oder einen Vorschlag zur Nutzung einer Dienstleistung ([0008]). Wenn z. B. am Motor ein niedriger Brennstoff- oder Ölpegel festgestellt wird, wird eine Werbenachricht an das Fahrzeug übermittelt, die den Fahrer davon in Kenntnis setzt, dass der aufgetretene Mangel durch Nachkaufen einer bestimmten Benzin- oder Ölsorte behoben werden sollte ([0022]). Anhand der momentanen geografischen Position des Fahrzeugs kann auch ein bestimmter Ort in der Umgebung des Fahrzeugs für die Durchführung des empfohlenen Handlungsvorganges vorgeschlagen werden. Hierzu wird auf eine Datenbank zugegriffen, die Angaben zu Orten beinhaltet, wo der empfohlene Handlungsvorgang durchgeführt werden kann (Spalte 7, Zeilen 29-46). Die Datenbank kann außerhalb des Fahrzeugs angeordnet sein, ein Datenbankzugriff kann z. B. über das Internet erfolgen (Spalte 7, Zeilen 61-65). In der Druckschrift wird ausgeführt, dass das Verfahren auch von einer „nicht auf dem Gelände liegenden oder zentralen Computereinrichtung ausgeführt“ werden kann ([0025]).
Die Druckschrift D2 befasst sich mit einem Verfahren und System zur Optimierung der Funkübertragung von Daten zwischen einem Fahrzeug und einer externen Gegenstelle, die als Datenquelle und/oder Datensenke fungiert ([0001]). Mit dem bekannten Verfahren soll die Datenübertragung zwischen einem Fahrzeug und einer externen Gegenstelle örtlich und zeitlich so geplant werden, dass eine optimale Datenübertragung entlang der Fahrtroute des Fahrzeugs erzielt wird ([0009]). Für die Planung der Datenübertragung werden sowohl Informationen berücksichtigt, die vom Fahrerinformationssystem des Fahrzeugs ermittelt werden, als auch Informationen über die für die Datenübertragung zur Verfügung stehenden Funknetze, sogenannte Funknetzinformationen ([0010]). Das Fahrerinformationssystem mit integrierter Navigation stellt nicht nur Navigationsinformationen (z. B. aktuelle Fahrzeugposition, Zielort, spezielle Informationen zu bestimmten Koordinaten, Adresslisten) sondern auch Fahrzeuginformationen (z. B. aktuelle Geschwindigkeit, Geschwindigkeitsprofil über einen bestimmten Zeitraum) zur Verfügung, die dazu verwendet werden, die Datenübertragung in und aus einem Fahrzeug während der Fahrt entlang einer Fahrtroute zu optimieren ([0011]). Eine Variante des in der Druckschrift D2 beschriebenen Verfahrens sieht vor, Navigationsinformationen an einen externen Server zu melden, wo Informationen über Funknetzinfrastrukturen vorliegen. Anhand der vom Fahrerinformationssystem übermittelten Navigationsinformation ermittelt der Server diejenigen Funkverbindungen, die entlang der vom Fahrerinformationssystem berechneten Fahrtroute zur Verfügung stehen. Diese Informationen werden dann an das Fahrerinformationssystem übergeben, welches einen vom Benutzer des Informationssystems gewünschten Datentransfer optimal plant und steuert ([0033]). Das Fahrerinformationssystem ist außerdem dazu ausgelegt, innerhalb des Fahrzeugs über Bluetooth mit mobilen Einheiten, wie z. B. PDAs Daten auszutauschen ([0030]).
In der Druckschrift D3 wird eine portable Fahrerinformationsvorrichtung für ein Kraftfahrzeug vorgestellt, der über eine kabelgebundene oder kabellose Übertragungsstrecke Kraftfahrzeuginformationen vom fahrzeuginternen Kraftfahrzeuginformationssystem zugeführt werden. Die portable Vorrichtung ist sowohl zur online als auch offline Darstellung der Kraftfahrzeuginformationen ausgelegt ([0001]; [0012]; [0015]). In der Druckschrift D3 wird außerdem darauf hingewiesen, dass die dort beschriebene Fahrerinformationsvorrichtung zur Darstellung von Fahrund Fahrzeuginformationen genutzt werden kann, die nicht auf dem Kombiinstrument oder einem anderen Anzeigeelement des Fahrzeugs wiedergegeben werden können ([0013]).
Keine dieser Druckschriften gibt jedoch eine Anregung, in Hinblick auf eine Datenübertragung an ein Fahrzeug ein dynamisches Abfrageprofil zu erzeugen, in dem die Daten von wenigstens einer verwendeten Ausgabevorrichtung derart berücksichtigt werden, dass der Umfang der aus den Datenquellen abgefragten Daten von der Art der benutzten Ausgabevorrichtung abhängig wird (Merkmale (d1), (d2)).
Nach allem ist nicht erkennbar, wie der Fachmann in Kenntnis lediglich des aus den ermittelten Druckschriften bekannten Standes der Technik zur Lehre des Patentanspruches 1 hätte gelangen können.
3. Die Anmeldung war an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Eine unmittelbare Patenterteilung hält der Senat für nicht sachgerecht. Denn das Amt hat für die Patentansprüche in der Fassung des Hauptantrages bislang nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents erfüllt sind.
Insbesondere das Merkmal eines dynamischen Abfrageprofils, welches Daten wenigstens einer verwendeten Ausgabevorrichtung enthält, wodurch sich der Umfang, also die Menge der aus den internen und externen Datenquellen abgefragten Daten nach der Art der verwendeten Ausgabevorrichtung richtet, gemäß den Merkmalen (d1) und (d2) des Patentanspruches 1 nach Hauptantrag war nicht Gegenstand des bisherigen Prüfungsverfahrens. Es deutet nichts darauf hin, dass die bisherige Recherche zum Stand der Technik auch auf ein solches dynamisches Abfrageprofil ausgerichtet war.
Eine Recherche, die diesem Umstand Rechnung trägt, wird nunmehr nachzuholen sein.
4. Über die Unteransprüche nach Hauptantrag und über die Hilfsanträge brauchte bei dieser Sachlage nicht befunden zu werden.
Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das im abhängigen Patentanspruch 2 genannte Merkmal bereits in den Patentanspruch 1 aufgenommen worden ist.
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Baumgardt Eder Dr. Thum-Rung Dr. Forkel Fa
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 79 | PatG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 79 | PatG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen