Paragraphen in LwZB 2/19
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1 | 20 | LwVG |
1 | 119 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF LwZB 2/19 LwZB 3/19 BESCHLUSS vom 29. April 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:290422BLWZB2.19.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. April 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen:
Die „Beschwerde“ des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Senats vom 5. September 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde des Antragstellers gibt keine Veranlassung zu einer Änderung der Senatsbeschlüsse. Insbesondere entfällt die Verpflichtung des Antragstellers, die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, nicht dadurch, dass die erstinstanzliche Entscheidung einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe betrifft. Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines solchen Antrags sind kostenpflichtig. Die Kosten können nur durch einen im Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren neu gestellten Prozesskostenhilfeantrag vermieden werden (vgl. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); ein solcher Antrag wäre vom Senat allerdings zurückgewiesen worden, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers schon mangels Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde aussichtslos war. Hierauf ist er mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 13. August 2019 hingewiesen worden. Nachdem er dennoch eine Entscheidung des Senats verlangt hat, muss er die hierfür angefallenen Kosten tragen. Der Antragsteller kann auch nichts daraus herleiten, dass die ihm übersandten Beschlüsse keine Originalunterschriften tragen. Die Partei erhält ein Urteil oder einen Beschluss stets nur in Abschrift; das Original verbleibt bei den Akten.
Stresemann Brückner Göbel Vorinstanzen:
AG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 14.01.2019 - 8 Lw 3/18 OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.02.2019 - 2 Ww 2/19 (PKH) -
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1 | 20 | LwVG |
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1 | 20 | LwVG |
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