• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 114/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 114/25 BESCHLUSS vom 10. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:100425B5STR114.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2025 beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2024 wirksam zurückgenommen hat.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 10. Dezember 2024 Revision eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat der Angeklagte mit Schreiben vom 23. Januar 2025, eingegangen am Tag darauf, gegenüber dem Landgericht zurückgenommen. Am 30. Januar 2025 hat der Verteidiger des Angeklagten mitgeteilt, dass er diesen in der Untersuchungshaft besucht habe und die Revision durchgeführt werden solle. Am 5. Februar 2025 hat er die Revision mit der allgemeinen Sachrüge und einer allgemeinen Verfahrensrüge begründet.

Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat angesichts des geschilderten Verfahrensablaufs durch deklaratorischen Beschluss festzustellen, dass die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2024 wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 4 StR 85/19). Das Schreiben des Angeklagten ist eindeutig auf die Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels gerichtet („ich ziehe meine Revision zurück“). Gründe für eine Unwirksamkeit dieser Prozesserklärung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die demnach wirksam erklärte Rücknahme ist weder widerruflich noch wegen Irrtums anfechtbar; eine nachträgliche Änderung des Willens bleibt deshalb unbeachtlich.

Wie sich aus den zutreffenden hilfsweisen Ausführungen des Generalbundesanwalts ergibt, hätte die Revision aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.

Gericke Mosbacher RiBGH Köhler und RiBGH Prof. Dr. Werner sind im Urlaub und deshalb gehindert zu unterschreiben.

Gericke Resch Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 03.12.2024 - 621 Ks 7/24 6610 Js 43/24

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 114/25

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph

Original von 5 StR 114/25

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 114/25

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum