Paragraphen in I ZR 128/18
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2 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 128/18 BESCHLUSS vom 20. September 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:200918BIZR128.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Der Antrag des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, die Beklagte selbst vor dem Bundesgerichtshof vertreten zu dürfen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 hat der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, beantragt, diese selbst vor dem Bundesgerichtshof vertreten zu dürfen. Der Antrag ist zurückzuweisen. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Der Senat geht davon aus, dass das Schreiben vom 3. Juli 2018 für den Fall der Ablehnung des Vertretungsantrags nicht zugleich als Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu werten ist, die kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 544 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Koch Feddersen Schaffert Schmaltz Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.08.2013 - 315 O 550/12 OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2018 - 5 U 132/13 -
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