Paragraphen in X ZB 13/17
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1 | 109 | PatG |
1 | 321 | ZPO |
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1 | 109 | PatG |
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BUNDESGERICHTSHOF X ZB 13/17 BESCHLUSS vom 19. März 2019 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ECLI:DE:BGH:2019:190319BXZB13.17.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning und Hoffmann und die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 5. November 2018 wird entsprechend § 321 ZPO dahin ergänzt, dass der Rechtsbeschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 109 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 75.000 € festgesetzt.
Meier-Beck Kober-Dehm Gröning Marx Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.04.2017 - 15 W(pat) 48/16 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 109 | PatG |
1 | 321 | ZPO |
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1 | 109 | PatG |
1 | 321 | ZPO |
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