Paragraphen in XII ZA 14/24
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1 | 43 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF XII ZA 14/24 BESCHLUSS vom 24. Juli 2024 in der Familiensache ECLI:DE:BGH:2024:240724BXIIZA14.24.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen:
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 3. Juli 2024 wird abgelehnt.
Gründe: 1 Die Voraussetzungen für eine Beschlussergänzung nach § 43 FamFG liegen nicht vor. Der Senat hat über den Antrag des Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden und bei seiner Entscheidung die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde umfassend geprüft und verneint. Andere Anträge, die zu bescheiden gewesen wären, liegen nicht vor. 2 Soweit der Beteiligte zu 2 beanstandet, dass der Senatsbeschluss vom 3. Juli 2024 keine Begründung enthält, ist darauf hinzuweisen, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 12). Einer der Ausnahmefälle hiervon (vgl. dazu BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 13) liegt nicht vor.
Der weitere Beteiligte zu 2 kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Guhling Krüger Nedden-Boeger Recknagel Botur Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2024 - 26 WF 8/24 -
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