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8 W (pat) 18/09

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 18/09 Verkündet am 10. April 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2005 046 733 …

BPatG 154 05.11

-2…

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner sowie die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I

Auf die am 29. September 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent 10 2005 046 733 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Behandeln von Wrasen in Geschirrspülvorrichtungen sowie Geschirrspülvorrichtung“ erteilt und die Erteilung am 5. Juli 2007 veröffentlicht worden.

Auf den Einspruch der Einsprechenden, von der unter anderem die folgenden Druckschriften ins Verfahren eingeführt wurden D3: D10:

DE 80 08 403 U1 DE 32 44 409 C2 hat die Patentabteilung 15 das Streitpatent mit dem in der Anhörung am 20. Oktober 2008 verkündeten Beschluss widerrufen, da es den jeweiligen Gegenständen der erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 gemäß Hauptantrag sowie auch gemäß dem in der Anhörung eingereichten Hilfsantrag 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der D15 an der erforderlichen Neuheit mangele.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

- den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Ansprüche 1-10 gemäß „Erster Hilfsantrag“, eingegangen am 23.3.2010, im Übrigen (Beschreibung, Seiten 2/13 bis 8/13; Zeichnung, Figuren 1-5) gemäß der Patentschrift;

- Ansprüche 1-9 gemäß „Zweiter Hilfsantrag“, eingegangen am 23.3.2010, im Übrigen wie zum Ersten Hilfsantrag;

- Ansprüche 1-9 gemäß „Dritter Hilfsantrag“, eingegangen am 23.3.2010, im Übrigen wie zum Ersten Hilfsantrag;

- Ansprüche 1-8 gemäß „Vierter Hilfsantrag“, eingegangen am 2.8.2011, im Übrigen wie zum Ersten Hilfsantrag;

- Ansprüche 1-8 gemäß „Fünfter Hilfsantrag“, eingegangen am 2.8.2011, im Übrigen wie zum Ersten Hilfsantrag;

- Ansprüche 1-7 gemäß „Sechster Hilfsantrag“, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie zum Ersten Hilfsantrag;

- Ansprüche 1-7 gemäß „Siebter Hilfsantrag“, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie zum Ersten Hilfsantrag.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

- die Beschwerde zurückzuweisen.

Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag der Patentinhaberin lautet (Gliederung jeweils vom Senat hinzugefügt):

M1 Verfahren zum Behandeln von Wrasen in Geschirrspülvorrichtungen (10), das die folgenden Schritte umfasst:

M2 Absaugen von Wrasen aus einem abgeschlossenen Spülraum (40), M3 Transportieren des Wrasen durch einen Wärmetauscher (80), wobei der Wrasen in dem Wärmetauscher (80) gekühlt wird, M4 Zuführen von Umgebungsluft in den abgekühlten Wrasen, so dass eine Mischluft entsteht, und M5 Abgabe der Mischluft in die Umgebung.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist bis auf die Beschränkung im Merkmal M1 auf eine Geschirrspülvorrichtung und das im Merkmal M4 durch Unterstreichung gekennzeichnete zusätzliche Merkmal identisch mit dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag:

M1 Verfahren zum Behandeln von Wrasen in einer Geschirrspülvorrichtungen (10), das die folgenden Schritte umfasst:

M4 Zuführen von Umgebungsluft mit der Temperatur und dem Feuchtigkeitsgehalt der Luft aus der Umgebung der Geschirrspülvorrichtung (10) in den abgekühlten Wrasen, so dass eine Mischluft entsteht, und Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag unterstrichen):

M1 Verfahren zum Behandeln von Wrasen in einer Geschirrspülvorrichtungen (10), das die folgenden Schritte umfasst:

M2 Absaugen von Wrasen aus einem mittels einer Haube (20) abgeschlossenen Spülraum (40),

M3 Transportieren des aus dem Spülraum abgesaugten Wrasen durch einen Wärmetauscher (80), wobei der Wrasen in dem Wärmetauscher (80) gekühlt wird,

M4 Zuführen von Umgebungsluft in den nach Durchlauf des Wärmetauschers abgekühlten Wrasen, so dass eine Mischluft entsteht, und M5 Abgabe der Mischluft in die Umgebung der Geschirrspülvorrichtung.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 weist neben den Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowohl die dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 als auch die dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 zugefügten Merkmale auf.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist identisch mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, wobei dieser jedoch dahingehend eingeschränkt wurde, dass der Anspruch anstelle der allgemeinen Geschirrspülvorrichtung nun eine Durchschubspülmaschine (10) mit einer zum Öffnen beweglichen Haube (20) betrifft und das Merkmal M4 dahingehend präzisiert wurde, dass eine Mischluft mit einer Temperatur, die niedriger als die des abgekühlten Wrasen ist, entsteht (Änderung gegenüber dem Hilfsantrag 3 unterstrichen).

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist bis auf die Präzisierung im Merkmal M3, dass die dem Wrasen im Wärmetauscher entzogene Wärme dazu genutzt wird, um Wasser für nachfolgende Spülgänge zu erwärmen, identisch mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 (Änderung gegenüber dem Hilfsantrag 4 unterstrichen).

M3 Transportieren des aus dem Spülraum abgesaugten Wrasen durch einen Wärmetauscher (80), wobei der Wrasen in dem Wärmetauscher (80) gekühlt wird, wobei die dem aus dem Spülraum abgesaugten Wrasen entzogene Wärme dazu genutzt wird, um Wasser für nachfolgende Spülgänge zu erwärmen,

Der Ansprüche 1 und 4 gemäß Hilfsantrag 6 sind jeweils identisch mit dem Anspruch 1 bzw. 5 gemäß Hilfsantrag 4, wobei das Merkmal 3 des Anspruchs 1 und das Merkmal M3.2 des Anspruchs 4 dahingehend präzisiert wurden, dass der aus dem Spülraum abgekühlte Wrasen auf eine Temperatur von maximal 45°C gekühlt wird (Änderung gegenüber dem Hilfsantrag 4 unterstrichen).

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 ist identisch mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5, wobei das Merkmal 3 dahingehend präzisiert wurde, dass der aus dem Spülraum abgekühlte Wrasen auf eine Temperatur von maximal 45°C gekühlt wird (Änderung gegenüber dem Hilfsantrag 5 unterstrichen).

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 lautet demnach:

M1 Verfahren zum Behandeln von Wrasen in einer Durchschubspülmaschine (10) mit einer zum Öffnen beweglichen Haube (20), das die folgenden Schritte umfasst:

M2 Absaugen von Wrasen aus einem mittels einer Haube (20) abgeschlossenen Spülraum (40),

M3 Transportieren des aus dem Spülraum abgesaugten Wrasen durch einen Wärmetauscher (80), wobei der Wrasen in dem Wärmetauscher (80) so weit abgekühlt wird, dass seine Temperatur maximal 45°C beträgt, und wobei die dem aus dem Spülraum abgesaugten Wrasen entzogene Wärme dazu genutzt wird, um Wasser für nachfolgende Spülgänge zu erwärmen,

M4 Zuführen von Umgebungsluft mit der Temperatur und dem Feuchtigkeitsgehalt der Luft aus der Umgebung der Durchschubspülmaschine (10) in den nach Durchlauf des Wärmetauschers abgekühlten Wrasen, so dass eine Mischluft mit einer Temperatur, die niedriger als die des abgekühlten Wrasen ist, entsteht, und M5 Abgabe der Mischluft in die Umgebung der Durchschubspülmaschine.

Wegen des Wortlautes der jeweils nebengeordneten Ansprüche 5 bzw. 4 und der auf den jeweiligen Anspruch 1 und den jeweiligen Anspruch 5 bzw. 4 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 7 rückbezogenen Unteransprüche sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1. Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.

Der Gegenstand des Streitpatents betrifft ein Verfahren zum Behandeln von Wrasen in Geschirrspülvorrichtungen und eine Geschirrspülvorrichtung, die so ausgebildet ist, dass ein entsprechendes Verfahren durchführbar ist.

Unter dem Begriff Wrasen ist der Dampf bzw. dichte Dunst mit hoher Temperatur und Feuchtigkeit zu verstehen, der beim Reinigungsvorgang innerhalb von Geschirrspülmaschinen anfällt. Im Weiteren wird, unabhängig vom im jeweiligen Stand der Technik verwendeten Synonym, durchgehend der Begriff „Wrasen“ verwendet.

Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung leisten insbesondere gewerbliche Spülmaschinen in der Regel bis zu 200 Arbeitszyklen pro Tag. Ein Öffnen einer derartigen Spülmaschine nach dem Trockenvorgang zur Entnahme des Spülgutes führe dazu, dass der sich im Spülraum gebildete Wrasen und damit auch die Feuchtigkeit in die Umgebung entweicht und ein feucht-heißes Klima entsteht, das mit jedem Arbeitszyklus der Spülmaschine und mit jedem Öffnen der Spülmaschine deutlicher wird. Aus dem Stand der Technik sind Geschirrspüleinrichtungen mit verschiedenen Möglichkeiten zur Abscheidung des im Wrasen enthaltenen Wassers und zur Reduzierung der nach außen austretenden Feuchtigkeit bekannt, die mit unterschiedlichen Nachteilen behaftet seien.

Mit der Erfindung soll nach Angabe der Beschreibung (Seite 1, Absatz 9) ein Verfahren und eine Geschirrspülvorrichtung zur Verfügung gestellt werden, mit dem beziehungsweise mit der während des Betreibens der Spülvorrichtung die Abgabe von Feuchtigkeit in die Umgebung vermindert werden soll, wobei die bekannten Nachteile vermieden werden sollen.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 7 bedarf hinsichtlich der Merkmale M2 und M4 einer Auslegung.

Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von gewerblichen Geschirrspülmaschinen anzusehen.

Im Merkmal M2 des Anspruchs 1 wird ein „abgeschlossener Spülraum“ beschrieben. Der Begriff „abgeschlossen“ wurde während des Erteilungsverfahrens in die Ansprüche aufgenommen. Der Gegenstand des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 betraf nur eine Geschirrspüleinrichtung mit einem allgemeinen Spülraum, der nur im Ausführungsbeispiel weiter spezifiziert wurde. Der Begriff „Spülraum“ bezeichnet nach der ursprünglichen Offenbarung dabei einen Raum zum Spülen, also einen räumlich definierten Bereich der Geschirrspülvorrichtung, welcher zum Spülen von Geschirr dienen soll. Dem Fachmann ist bekannt, dass jeder Spülraum einer Geschirrspüleinrichtung abgeschlossen sein muss, um die Umgebung vor einem Austreten größerer Mengen der Spülflüssigkeit und des Wrasen während des Geschirrspülvorgangs zu schützen. Dabei kann ein „abgeschlossener Spülraum“ auf jede beliebige Weise ausgestaltet sein, insbesondere auch hinsichtlich der konstruktiven Maßnahmen zum „Abschließen“ des Spülraums gegenüber der Umgebung. Nur ein allseitig gasdicht abgeschlossener Spülraum ist hierunter nicht zu verstehen, da aus dem abgeschlossenen Spülraum der Wrasen abgesaugt werden soll und Luft nachströmen können muss.

Im Merkmal M4 des Anspruchs 1 wird ausgeführt, dass Umgebungsluft in den abgekühlten Wrasen zugeführt wird, so dass eine Mischluft entsteht. Dieses Merkmal war Gegenstand der ursprünglichen Ansprüche 4 und 7 und wurde im Zuge des Erteilungsverfahrens in die jeweiligen Ansprüche 1 bzw. 5 aufgenommen.

Nach der ursprünglichen Offenbarung hinsichtlich des Begriffs „Umgebung“ (vgl. Ansprüche 1 und 5, Figur 1, Absätze ([0007] bis [0009]) ist unter „Umgebungsluft“ die Luft zu verstehen, die im Umfeld der Geschirrspüleinrichtung außerhalb dieser vorliegt. Eine bevorzugte Ausführungsform wurde in den ursprünglichen Unterlagen offenbart (vgl. Absätze [0016], [0044] bis [0052]). Die allgemeine Formulierung der ursprünglichen Ansprüchen 4 und 7 hinsichtlich der beanspruchten Umgebungsluft lässt jedoch offen, inwiefern die Umgebungsluft der Geschirrspüleinrichtung von einer Wärmabstrahlung der Geschirrspüleinrichtung, Teilen des Wärmetauschers oder Durchmischung mit der von der Geschirrspüleinrichtung abgegebenen Luft schon erwärmt wurde. Daher ist unter „Umgebungsluft“ die nicht weiter spezifizierte Luft zu verstehen, die im Umfeld der Geschirrspüleinrichtung vorliegt und angesaugt wird, unabhängig davon, ob sich die physikalische Eigenschaften wie Temperatur und Feuchtigkeitsgehalt während der Zuführens zum abgekühlten Wrasen durch äußere Einflüsse noch ändern.

Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 6

2. Die Gegenstände des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 6 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 7 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 6 nicht rechtsbeständig.

Hilfsantrag 7 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der D3 ist ein Verfahren zur Schwadenabsaugung für Geschirrspülmaschinen bekannt. Der Begriff „Schwaden“ stellt ein weiteres Synonym für den beim Waschen bzw. Reinigen entstehenden Dampf dar. Da sich sowohl die D3 wie auch das Streitpatent mit dem Absaugen und Behandeln von Wrasen aus dem Spülraum einer gewerblichen Durchschubspülmaschine mit einer zum Öffnen beweglichen Haube befassen, bildet die D3 für den Anmeldegegenstand den geeigneten Ausgangspunkt.

Die D3 zeigt Verfahren zum Behandeln von Wrasen in einer Durchschubspülmaschine mit einer zum Öffnen beweglichen Haube 5 (M1), bei dem der Wrasen aus dem mittels der Haube 5 abgeschlossenen Spülraum 11 durch ein Gebläse 8 abgesaugt wird (M2) und über eine Absaugleitung 9 ins Freie abgegeben wird.

Da der unbehandelte Wrasen eine hohe Temperatur und einen hohen Feuchtigkeitsgehalt aufweist und daher nicht in die Umgebung der Geschirrspülmaschine abgegeben werden kann, muss der Wrasen über die Absaugleitung ins Freie abgeführt werden. Dazu wird bei noch geschlossener Haube der Durchschubspülmaschine das Gebläse eingeschaltet und erzeugt innerhalb der Haube ein geringes Vakuum. Das Gebläse ist so groß dimensioniert, dass es bei der anschließenden Öffnung der Haube entsprechend den Ausführungen der D3 (Seite 3, Absatz 3 und Seite 4, Absatz 3) in der Lage ist, blitzartig den gesamten Wrasen aus dem Spülraum abzusaugen, um den Austritt von Wrasen in die Umgebung der Durchschubspülmaschine zu verhindern.

Als nachteilig sieht der Fachmann beim Verfahren zum Behandeln von Wrasen nach der D3 an, dass die Abgabe von unbehandelten Wrasen ins Freie wegen dessen Temperatur und Feuchtegehalt als kritisch angesehen wird. Darüber hinaus fordert die Verfahrensweise der D3 auch den Einsatz eines sehr leistungsstarken Gebläses, was zu erhöhten Produktions- und Betriebskosten der Durchschubspülmaschine führt.

Diese Problematik veranlasst den Fachmann, im bekannten Stand der Technik nach einem alternativen Verfahren zur Behandlung des abgesaugten Wrasens zu suchen, mit dem die Temperatur und der Feuchtegehalt des Wrasens derart abgesenkt werden kann, dass eine Abgabe ins Freie als unproblematisch angesehen werden kann bzw. dann sogar eine Abgabe des Wrasens in die Umgebung der Durchschubspülmaschine ermöglicht wird, womit auf eine Abgabe ins Freie gänzlich verzichtet werden kann. Dabei zieht der Fachmann nicht nur die bekannten Verfahren zum Behandeln von Wrasen in gewerblichen Spülmaschinen zu Rate, sondern untersucht auch die Verfahren zur Behandeln von Wrasen in Haushaltsspülmaschinen, da gerade dort der Wrasen immer so aufbereitet werden muss, dass er in die Umgebung der Spülmaschinen abgegeben werden kann.

Die D10 zeigt einen an eine Haushaltsgeschirrspülmaschine angeschlossenen Belüfter für die weitgehende Entfeuchtung des in der Geschirrspülmaschine entstehenden Wrasen (Spalte 1, Zeilen 48 - 52).

Dabei wird der Wrasen innerhalb des Belüfters derart behandelt, dass die Abluft über einen Belüftungsschacht 8 in die Umgebung der Spülmaschine abgegeben werden kann. Beim Betrieb dieses Belüfters strömt der aus dem Spülraum in den Belüfter eintretende Wrasen durch Räume des Belüfters (3, 4, 5), die in Verbindung mit wassergefühlten Räumen des Belüfters (12, 12, 14) einen Wärmetauscher bilden. In dem Wärmetauscher wird der Dampf schon beträchtlich abgekühlt und entfeuchtet (vgl. Spalte 2, Zeilen 43 - 54). Durch den Kamineffekt im Auslasskanal entsteht im Übergang vom Auffangraum 3 zum unteren Bereich 7 des Belüftungsschachts 8 ein Sog (vgl. Spalte 1, Zeilen 53 - 61), durch den einerseits kalte Umgebungsluft in den Belüfter, aber auch der Dampf aus dem Belüfter abgesaugt wird (vgl. Spalte 2, Zeilen 54 - 57). Das dabei entstehende erwärmte Kondenswasser fließt in den Spülraum zurück (vgl. Spalte 2, Zeilen 59 - 60) und wird damit dazu genutzt, Wasser für nachfolgende Spülgänge zu erwärmen.

Der schon beträchtlich abgekühlte Dampf steigt im Belüftungsschacht nach oben. Durch den dadurch entstehenden Sog wird über die Ansaugöffnung 11 Umgebungsluft mit der Temperatur und dem Feuchtigkeitsgehalt der Luft aus der Umgebung in den Belüfter angesaugt und mit dem nach Durchlauf des Wärmetauschers abgekühlten Dampf im oberen Schachtabschnitt 8 vermischt (vgl. Spalte 2, Zeilen 54 - 58). Da die Umgebungsluft kälter als der schon beträchtlich abgekühlte Dampf ist, entsteht eine Mischluft mit einer Temperatur und einem Feuchtegehalt, die niedriger als die des abgekühlten Wrasen sind (vgl. Spalte 1, Zeilen 58 - 64). Diese Mischluft wird über den Belüftungsschacht in die Umgebung der Durchschubspülmaschine abgegeben.

Da dem Fachmann ein Verfahren zum Behandeln von Wrasen in einer Durchschubspülmaschine mit einer zum Öffnen beweglichen Haube 5, bei dem der Wrasen aus dem mittels der Haube 5 abgeschlossenen Spülraum 11 durch ein Gebläse 8 abgesaugt wird aus der D3 schon bekannt ist und durch das aus der D10 bekannte Verfahren zur Behandlung eines Wrasens einer Haushaltsspülmaschine der Wrasen derart abkühlt und entfeuchtet wird , dass eine Abgabe des Wrasens in die Umgebung der Haushaltsspülmaschine ermöglicht wird, bietet es sich dem Fachmann an, die vorteilhafte Ausgestaltung des Verfahrens zum Behandeln von Wrasen aus der D10 in das aus der D3 bekannte Verfahren zu übernehmen, indem die Verfahrensschritte Abkühlen in einem Wärmetauscher, Zuführung von Umgebungsluft und Mischen mit dem abgekühlten Wrasen zur weiteren Abkühlung sowie Abgabe der Mischluft in die Umgebung der Spülmaschine in das Behandlungsverfahren der Schwadenabsaugvorrichtung der D3 integriert werden.

Dabei ist es unerheblich, dass die D10 einen Wärmetauscher offenbart, der nach dem System der Eigenkonvektion arbeitet und für die Abkühlung von großen Dampfmengen nicht geeignet ist. Der Fachmann ist in der Lage, aufgrund seiner Fachkenntnis einen geeigneten Wärmetauscher auszuwählen, mit dem die in einer gewerblichen Durchschubspülmaschine anfallenden Dampfmengen in hinreichend kurzer Betriebszeit abgekühlt werden können.

Das Merkmal, wonach der Wrasen im Wärmetauscher auf eine Temperatur von maximal 45°C abgekühlt wird, ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise. Beim Verfahren nach der D10 wird der Dampf im Wärmetauscher „beträchtlich abgekühlt“, anschließend mit Luft aus der Umgebung gemischt und dann an die Umgebung abgegeben. Aufgrund der gegenüber dem Kühlwasser im Wärmetauscher deutlich geringeren spezifischen Wärmekapazität der Umgebungsluft muss der überwiegende Teil der Abkühlung des Wrasens im Wärmetauscher erfolgen, um anschließend den dort abgekühlten Wrasen mit der Umgebungsluft so weit abkühlen zu können, dass er in die Umgebung der Spülmaschine abgegeben werden kann, ohne die Raumluft in der Umgebung die Geschirrspülmaschine zu erwärmen. Die Temperatur der Umgebungsluft der Geschirrspülmaschine dürfte üblicherweise ca. 20 bis 25°C betragen. Wenn die Temperatur der Mischluft bei Abgabe in die Umgebung ca. 30°C nicht übertreffen soll, muss der Wrasen vor dem Mischen deutlich unter 45°C abgekühlt werden, um ohne die Zuführung riesiger Mengen von Umgebungsluft eine akzeptable Temperatur der abgegebenen Mischluft zu erreichen.

Daher gelangt der Fachmann, ausgehend von der D3, ohne erfinderische Tätigkeit allein mit ihm in Kenntnis der D10 naheliegenden verfahrenstechnischen Maßnahmen zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7.

Mit dem jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 7 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die antragsgemäß jeweils nebengeordneten Ansprüche 5 der Hilfsanträge 1 bis 5 und Ansprüche 4 der Hilfsanträge 6 und 7 sowie die auf die Ansprüche 1 und 5 bzw. 4 jeweils rückbezogenen Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 7.

3. Bei dieser Sachlage kam es auf die von den Einsprechenden noch aufgeworfene Frage der unzulässigen Erweiterung bzw. der Ausführbarkeit der Ansprüche 1 und 5 bzw. 4 nach den Hilfsanträgen 1 und 3 bis 7 nicht mehr an.

Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.

III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Zehendner Kätker Rippel Brunn Cl

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