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AnwZ (Brfg) 12/14

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 12/14 BESCHLUSS vom

5. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Erledigung der Hauptsache Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatterin Richterin Roggenbuck am 5. Mai 2014 beschlossen:

Das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. Dezember 2013 ist wirkungslos. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 19. Juni 2013 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Nach Abweisung seiner dagegen gerichteten Klage hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Während des laufenden Zulassungsverfahrens hat der Kläger auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Beklagte hat infolgedessen seine Zulassung bestandskräftig gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Klarstellung auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos geworden ist (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 13. Aufl., § 124a Rn. 78). Über die Kostentragung ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach ist auszusprechen, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Denn sein Zulassungsantrag wäre bei streitigem Fortgang des Verfahrens gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 und 5 VwGO als unbegründet abzulehnen gewesen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nicht ersichtlich (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof ist in seinem Urteil auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen schon im Blick auf die Eintragung des Klägers im Zentralen Schuldnerverzeichnis B. zutreffend vom Eintritt des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 19. Juni 2013 (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; seitdem st. Rspr.) ausgegangen. Die gesetzliche Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Auch hat der Kläger keinen Verfahrensfehler schlüssig dargelegt, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Diese Entscheidung trifft gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter. Die genannten Bestimmungen gelten infolge der Verweisungsregelung des § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die im Zulassungsverfahren entsprechend anwendbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2006, 360 m.w.N.), auch für das dem Berufungsprozess vorgeschaltete Zulassungsverfahren (OVG Berlin-Brandenburg, aaO; vgl. auch Eyermann/Geiger, aaO, § 87a Rn. 2).

III.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Umfang und Bedeutung der Sache sind nicht geringer als in anderen Berufungszulassungsverfahren gegen Urteile, die den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zum Gegenstand haben. Trotz mutmaßlich schlechter Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts legt der Senat in diesen Fällen üblicherweise den Streitwert von 50.000 € zugrunde.

Roggenbuck Vorinstanzen: AGH Berlin, Entscheidung vom 11.12.2013 - II AGH 13/13 -

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