Paragraphen in 6 StR 315/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 315/20 BESCHLUSS vom 20. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. September 2020).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Schneider Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Halle, LG, 26.05.2020 - 560 Js 201253/17 16 KLs 2/19 König ECLI:DE:BGH:2020:201020B6STR315.20.0
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1 | 4 | StPO |
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