Paragraphen in 6 StR 233/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 233/21 BESCHLUSS vom 15. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:150621B6STR233.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, ob die Verurteilung durch das Amtsgericht Magdeburg vom 7. Juli 2020 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, die durch die Vollstreckung als Ersatzfreiheitsstrafe vollständig erledigt ist, gesamtstrafenfähig gewesen wäre, benachteiligt den Angeklagten nicht. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer im Rahmen des dann gebotenen Härteausgleichs (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 398/20; vom 10. Juni 2020 – 5 StR 635/19; vom 2. Februar 2021 – 2 StR 392/20) auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Sander König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 03.02.2021 - 25 KLs 279 Js 21845/20 (43/20)
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