Paragraphen in V ZR 70/11
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2 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 70/11 BESCHLUSS vom 26. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. 1 Die Beklagte wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats, mit welchem dieser die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen und dabei von einer Begründung abgesehen hat. Zur Begründung gibt die Beklagte den Inhalt der Nichtzulassungsbeschwerde wieder, soweit sie darin nach ihrer Ansicht im Einzelnen aufgezeigt hat, dass und aus welchen Gründen die Zulassung der Revision angezeigt ist, und nimmt auf diese Ausführungen "vollumfänglich" Bezug. Eine weitere eigenständige Auseinandersetzung mit dem Nichtzulassungsbeschluss sei ihr nicht möglich, weil dieser keine nähere Begründung enthalte.
II. 2 Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat fehlt. Zwecks Vermeidung bloßer Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 19. März 2009 (V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 f.) Bezug genommen, welcher der Prozessbevollmächtigten der Beklagten bekannt ist.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 03.09.2010 - 4 O 156/08 OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.02.2011 - 2 U 4/10 -
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