Paragraphen in 4 StR 266/17
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 266/17 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2017 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. August 2017 von Amts wegen nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. Februar 2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:101017B4STR266.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensvoraussetzungen liegen auch im Hinblick auf die Tat II. 1. der Urteilsgründe vor. Das Amtsgericht – Strafrichter – hat mit seinem in der Hauptverhandlung ergangenen Verbindungsbeschluss vom 24. Februar 2016 konkludent zugleich auch in dem ursprünglich als beschleunigtes Verfahren geführten Verfahren 574 Js 4/16 das Hauptverfahren eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1999 – 2 StR 376/99, NStZ 2000, 442).
Sost-Scheible Bender Roggenbuck Quentin Franke
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