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2 ARs 402/14

BUNDESGERICHTSHOF ARs 402/14 2 AR 306/14 BESCHLUSS vom 5. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Az.: 20 Ws 262/14 Oberlandesgericht Rostock hier: Anhörungsrüge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2015 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 13. Januar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat am 13. Januar 2015 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Rostock vom 16. Oktober 2014 (Az.: 20 Ws 262/14) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.

Der Antrag ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Im Übrigen zeigt der Vortrag des Beschwerdeführers in der Anhörungsrüge keine Gesichtspunkte auf, aus denen sich die Zulässigkeit seines Rechtsmittels ergäbe.

Fischer Appl Schmitt

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