Paragraphen in 6 StR 318/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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2 | 177 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 318/21 BESCHLUSS vom 14. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:140721B6STR318.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 18. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Annahme der Qualifikation nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB wird von den Feststellungen getragen. Sie setzt anders als § 177 Abs. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung keinen Finalzusammenhang zwischen der Gewaltanwendung und der sexuellen Handlung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 4 StR 311/18, BGHSt 63, 220, 223).
Sander Tiemann König von Schmettau Feilcke Vorinstanz: Landgericht Bückeburg, 18.02.2021 - 4 KLs 305 Js 1560/18 (14/19)
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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