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6 W (pat) 31/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 31/10

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 61 400 …

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. April 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 05 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juni 2010 wird aufgehoben.

2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Ansprüche 1 bis 8, eingegangen am 31. Juli 2012, - Beschreibung, Seiten 2 und 2a, eingegangen am

31. Juli 2012, - Beschreibung, Seiten 1 und 3 bis 5, eingegangen am

6. Dezember 2005, - Zeichnung, Figur 1, eingegangen am 6. Dezember 2005.

Gründe I.

Die Anmeldung 198 61 400 ist durch Teilung aus der am 6. November 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Patentanmeldung 198 51 308, die die Priorität der Patentanmeldung 197 49 394 in Anspruch nimmt, hervorgegangen.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 05 B hat mit Beschluss vom 25. Juni 2010 die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Schließzylinder gemäß Anspruch 1 bei Würdigung des Artikels "Schließsystem auf kleinstem Raum", erschienen in der deutschen Zeitschrift W&S 5/97, Seite 77 in einer Zusammenschau mit der DE 196 12 156 A1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 11. August 2010 Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.

Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:

D1:

D2: D3: D4: D4: D5: D6: D7: D8: D9: D10: D11:

DE-Zeitschrift W&S 5/97, Seite 77, Schließsystem auf kleinstem Raum DIN 18252, Schließzylinder für Türschlösser, März 1991 DE 196 03 320 A1 DE 196 12 156 A1 EP 05 88 209 A1 DE 196 13 460 A1 DE 44 38 832 A1 DE 195 02 288 A1 US 4 901 545 US 5 447 047 US 4 820 330 DE 34 01 108 A1.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

1. Schließzylinder, aufweisend: ein in ein Türschloss einsetzbares Zylindergehäuse (1), einen bezüglich des Gehäuses (1) drehbar angebrachten Schließbart (3) zur Betätigung von Schließeinrichtungen des Türschlosses, eine türinnenseitige Handhabe (4), die starr drehfest mit dem Zylinderkern (2) und dem Schließbart (3) zu dessen Betätigung gekoppelt ist, einen koaxial zum Zylinderkern (2) zur Türaußenseite hin gerichteten drehbaren Drehschaft, der starr mit einer auf der Türaußenseite angeordneten Handhabe (6) verbunden ist, einen im Zylinderkern angeordneten Elektromagneten (8), der eine innerhalb des Zylindergehäuses (1) angebrachte Kupplung betätigt, die eine drehschlüssige Verbindung zwischen dem Drehschaft und dem Zylinderkern (2) herstellen und wieder aufheben kann, eine Zutrittskontrollelektronik (7) zur Verifikation der Zutrittsberechtigung einer Zutritt verlangenden Person, wobei die Zutrittskontrollelektronik (7) einen Datenaustausch mit einem Identträger einer Zutritt verlangenden Person nach einem festgelegten Zutrittskontrollprotokoll ausführt, um die Zutrittsberechtigung zu Verifizieren und wobei die Zutrittskontrollelektronik (7) in der türinnenseitigen Handhabe (4) angeordnet ist, und den Elektromagnet so ansteuert, dass der Elektromagnet die türaußenseitige Handhabe (6) zur Betätigung des Schließbarts (3) mit dem Zylinderkern (2) koppelt.

Wegen der Unteransprüche 2 bis 8 und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.

2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig. Die zusätzlich in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale sind in der Beschreibung offenbart.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.

3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu. Keine der Druckschriften D1 bis D11 zeigt ein Schließsystem mit allen im Anspruch 1 genannten Merkmalen, insbesondere zeigt keine der Entgegenhaltungen einen im Zylinderkern angeordneten Elektromagneten, der eine innerhalb des Zylindergehäuses angebrachte Kupplung betätigt, die eine drehschlüssige Verbindung zwischen dem Drehschaft und dem Zylinderkern herstellen und wieder aufheben kann.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Keine der genannten Entgegenhaltungen gibt eine Anregung oder einen Hinweis darauf, die türinnenseitige Handhabe innerhalb des Schließzylindergehäuses mit einer elektromagnetischen Kupplung starr mit dem Schließbart zu koppeln. Bei dem nächstliegenden Stand der Technik, der D4, erfolgt die Kopplung elektromotorisch außerhalb des Schließzylinders. Auch bei den Gegenständen der übrigen Druckschriften erfolgt die Kopplung nicht innerhalb des Schließzylinders, sie zeigen andere konstruktive Lösungen. Die entgegengehaltenen Druckschriften konnten also eine Gestaltung eines Schließzylinders gemäß den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen nicht nahelegen.

Der aufgedeckte Stand der Technik steht dem Anmeldungsgegenstand somit nicht patenthindernd entgegen, der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Zusammen mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 gewährbar, da die in ihnen genannten Ausgestaltungen nicht trivial sind.

Dr. Lischke Eisenrauch Küest Dr. Großmann Cl

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