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2 StR 144/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 144/21 BESCHLUSS vom 10. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:100621B2STR144.21.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 10. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 15. Januar 2021, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und angeordnet, dass neun Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung im Strafausspruch. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht geprüft, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass bestand.

a) Das Landgericht hat in der Strafzumessung ausgeführt, „der Angeklagte hat die Tat bereits früh im Ermittlungsverfahren weitgehend eingeräumt, insbesondere durch Benennung der Mittäter mit der Ermittlungsbehörde kooperiert“. Danach hätte das Landgericht bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens erörtern müssen, ob die Aufklärungshilfe des Angeklagten eine im Ermessen des Tatgerichts stehende Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. i StPO als vertypter Strafmilderungsgrund ermöglicht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 StR 81/20, juris Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2020 – 1 StR 467/19, juris Rn. 6; vom 14. November 2019 – 5 StR 525/19, juris Rn. 4; vom 16. November 2017 – 3 StR 460/17, juris Rn. 18).

b) Der Erörterungsmangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.

2. Die Feststellungen haben Bestand, weil es sich bei dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler um einen reinen Wertungsfehler handelt und die Feststellungen hiervon nicht berührt sind; sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Die Kompensationsentscheidung wird von der Teilaufhebung nicht berührt; sie hat Bestand (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 137 f.).

Franke Grube Appl Schmidt Zeng Vorinstanz: Landgericht Hanau, 15.01.2021 - 1 KLs - 3350 Js 12041/17

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