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2 StR 133/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 133/16 BESCHLUSS vom 9. November 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2016:091116B2STR133.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2015, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch zu Fall II.43 der Urteilsgründe (Lieferung vor dem 7. November 2014) sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch im Fall II.43 der Urteilsgründe (Lieferung vor dem 7. November 2014) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass die gesamte Menge der letzten Lieferung wegen ihrer polizeilichen Sicherstellung nicht in den Verkehr gelangt ist. Dies stellt angesichts des damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2014 – 2 StR 286/14).

Die Strafe muss deshalb aufgehoben werden, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass der Angeklagte bei zusätzlicher Berücksichtigung dieses Umstands zu einer geringeren Einzelfreiheitsstrafe verurteilt worden wäre. Dies entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit lediglich um einen Wertungsfehler handelt.

Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel

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