Paragraphen in IX ZB 24/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 522 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
1 | 511 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
1 | 511 | ZPO |
2 | 522 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 24/17 BESCHLUSS vom 20. Juli 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:200717BIXZB24.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Juli 2017 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 14. Juni 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 266,56 € festgesetzt.
Gründe:
Das Landgericht Zweibrücken hat in dem angefochtenen Beschluss die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 28. April 2017, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 266,56 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, verworfen. Die hiergegen vom Beklagten mit selbst verfasstem Schreiben vom 29. Juni 2017 eingelegte "Revision" ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil es sich hierbei um das gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel handelt.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil der Beklagte sich entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen.
Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung mit Recht verworfen, weil weder der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt noch das Amtsgericht die Berufung zugelassen hatte (§ 511 Abs. 2, § 522 Abs. 1 ZPO).
Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.04.2017 - 3 C 34/17 LG Zweibrücken, Entscheidung vom 14.06.2017 - 3 S 44/17 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 522 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
1 | 511 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 78 | ZPO |
1 | 511 | ZPO |
2 | 522 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen