Paragraphen in XI ZR 274/21
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 274/21 BESCHLUSS vom 21. September 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:210921BXIZR274.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Dem vom Beklagten selbst gestellten Antrag vom 21. August 2021 auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. April 2021 über den 23. August 2021 hinaus kann nicht entsprochen werden, weil ein solcher Antrag wirksam nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - VII ZR 139/19, juris).
Ellenberger Derstadt Grüneberg Menges Ettl Vorinstanzen: LG Zweibrücken, Entscheidung vom 26.04.2019 - 2 O 4/18 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21.04.2021 - 7 U 149/19 -
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