Paragraphen in III ZR 323/13
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1 | 21 | GKG |
1 | 47 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 323/13 BESCHLUSS vom 18. August 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:180816BIIIZR323.13.1 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 18. August 2016 durch die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Pohl beschlossen:
Der Antrag der Kläger vom 8. August 2016, die Nichterhebung der Gerichtskosten für den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2016 betreffend die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2015 anzuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die Nichterhebung der Gerichtskosten für den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2016 betreffend die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2015 ist nicht veranlasst, weil keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).
2. An dieser Entscheidung können die erkennenden Richter mitwirken, weil das sie betreffende Ablehnungsgesuch der Kläger vom 8. August 2016 offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (s. Senatsbeschluss vom heutigen Tage). In solchen Fällen gilt die Wartepflicht des § 47 ZPO nicht (s. etwa Zöller/ Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., 47 Rn. 2 aE).
3. Mit der Verbescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache können die Kläger nicht rechnen.
Tombrink Remmert Offenloch Oehler Pohl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 -
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