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3 StR 202/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 202/17 BESCHLUSS vom 13. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:130617B3STR202.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2017 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. Dezember 2016 sowie auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 15. März 2017, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil als unzulässig verworfen worden ist, werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Mit am 15. März 2017 erlassenem Beschluss gemäß § 346 Abs. 1 StPO hat es die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Revisionsanträge seien nicht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form fristgemäß angebracht worden; der Beschluss ist der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin M. am 17. März 2017 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit am 24. März 2017 beim Landgericht eingegangenem eigenhändigen Schreiben "Beschwerde" eingelegt. Mit "für Rechtsanwältin M. " unterzeichnetem Anwaltsschriftsatz, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beantragt und zugleich mitgeteilt worden, eine Begründung des Antrags werde "kurzfristig nachgeholt"; weiter ist angegeben, es werde "beantragt werden, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben", und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist bereits deshalb unzulässig, weil es entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO an jeglichem Vortrag zum Grund der Fristversäumnis fehlt. Außerdem ist entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Prozesshandlung nicht (innerhalb der Antragsfrist) rechtswirksam nachgeholt worden, denn die Revision ist nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden.

Der Anwaltsschriftsatz vom 24. März 2017 ist nicht von der Pflichtverteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin M.

, sondern 'für Rechtsanwältin M. ' unterzeichnet. Der Pflichtverteidiger kann seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen; Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner des Schriftsatzes als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 554/16 mwN).

Die 'Beschwerde' gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15. März 2017 ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, da die Revision nicht in einer den Anforderungen gemäß § 345 StPO genügenden Weise begründet worden ist." Dem schließt sich der Senat an.

Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch

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