Paragraphen in VI ZR 27/17
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1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 27/17 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:181218BVIZR27.17.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2018 durch die Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz als Vorsitzende, die Richter Wellner und Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Dezember 2016 zugelassen, soweit das Berufungsgericht auf Aufklärungsfehler gestützte Schadensersatzansprüche verneint hat.
Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil sie insoweit nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
von Pentz Roloff Wellner Klein Offenloch Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 29.01.2016 - 4 O 307/11 OLG Celle, Entscheidung vom 05.12.2016 - 1 U 19/16 -
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