I ZB 52/25
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 52/25 BESCHLUSS vom 17. Juli 2025 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ECLI:DE:BGH:2025:170725BIZB52.25.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen und die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2025 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Klägerin ist alleinige Transportversicherin der R. GmbH W. (Versicherungsnehmerin). Diese beauftragte die Beklagte mit dem Fixkostentransport zweier Transportkoffer mit jeweils einer Laserablenkeinheit im Wert von 51.870 €. Die Beklagte übernahm die Transportkoffer am 31. August 2022 zur Beförderung. Einer der beiden Koffer erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin entschädigte deshalb ihre Versicherungsnehmerin in Höhe der vereinbarten Höchsthaftung von 50.000 €. Sie nimmt die Beklagte auf Erstattung dieses Betrags in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte hafte der Klägerin aus §§ 425, 431 HGB in Verbindung mit § 398 BGB beziehungsweise § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf Schadensersatz. Die von der Beklagten in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommene Haftungsbegrenzung stehe ihrer Haftung nicht entgegen, weil ihr der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens (§ 435 HGB) zu machen sei. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht - nach vorherigem Hinweis - als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
II. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Berufung der Beklagten sei unzulässig, weil ihre Begründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO nicht genüge.
Mit ihrer Berufung habe die Beklagte ausschließlich und erstmalig geltend gemacht, das Landgericht habe übersehen, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten der Wert eines Pakets den Gegenwert von 50.000 USDollar in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten dürfe; da der Wert der beiden zur Beförderung übergebenen Pakete jeweils über 50.000 US-Dollar gelegen habe, seien sie vom Transport ausgeschlossen gewesen und die Haftung der Beklagten mithin ausgeschlossen. Damit habe die Beklagte ihre Berufung ausschließlich auf neue Angriffsmittel gestützt. Einen Angriff des angefochtenen Urteils enthalte die Berufungsbegründung nicht. Soweit dort geltend gemacht werde, das Landgericht habe die Wertgrenze in den Transportbedingungen der Beklagten "übersehen", handele es sich nur scheinbar um einen solchen Angriff, denn zu den Transportbedingungen, zum Umrechnungskurs des Dollars zum Zeitpunkt der Übergabe des Transportguts und zu der impliziten Behauptung, bei Kenntnis des Werts des Transportguts hätte die Beklagte dieses nicht befördert, sei erstmalig mit der Berufungsbegründung vorgetragen worden. Tatsachen, die zur Zulassung des neuen Angriffsmittels führen könnten, habe die Beklagte nicht angegeben. Mit der Begründung, das Landgericht habe Vortrag "übersehen", solle über den Umstand hinweggetäuscht werden, dass der Vortrag neu sei.
Für die Zulässigkeitsprüfung sei nicht abzuwarten, ob der neue Vortrag aufgrund des Vorbringens des Rechtsmittelgegners unstreitig werden könnte, sondern davon auszugehen, dass es sich bei neuem tatsächlichem Vorbringen um ein neues Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handele. Werde die Berufung ausschließlich auf neue Tatsachen gestützt, seien ungeachtet der Frage, ob diese später unstreitig würden, bereits in der Berufungsbegründung die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO genannten Angaben erforderlich. Fehlten diese, sei die Berufung unzulässig.
III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig beruht weder auf einer Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrensgrundrechts der Beklagten auf effektiven Rechtsschutz (dazu unter III 1), noch ergibt sich daraus eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (dazu unter III 2).
1. Es liegt keine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Beklagten auf effektiven Rechtsschutz darin, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO als nicht erfüllt angesehen hat.
a) Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZB 39/19, NJW-RR 2020, 499 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 64/22, TranspR 2023, 480 [juris Rn. 6], jeweils mwN).
b) Der erfolgreichen Geltendmachung einer etwaigen Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtschutzes steht bereits der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
aa) Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - III ZR 54/17, BGHZ 219, 77 [juris Rn. 37]; Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 2. Mai 2024 - I ZB 59/23, juris Rn. 19, jeweils mwN). Dieser Grundsatz ist nicht auf das Verhältnis zwischen Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit beschränkt, sondern gilt auch im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren (vgl. BGH, NJW 2020, 1740 [juris Rn. 15]; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZB 37/21, ZfBR 2022, 356 [juris Rn. 7]) sowie im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - VI ZB 30/19, NJWRR 2021, 1507 [juris Rn. 12]; BGH, ZfBR 2022, 356 [juris Rn. 7], jeweils mwN).
Die Möglichkeit, auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts Stellung zu nehmen, dient nach allgemeiner Auffassung dem Zweck, dem Berufungsführer das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 107/17, NJW-RR 2018, 641 [juris Rn. 7]; BGH, ZfBR 2022, 356 [juris Rn. 10], jeweils mwN). Diesem soll Gelegenheit gegeben werden, sich zu der vom Berufungsgericht beabsichtigten Verwerfung seines Rechtsmittels zu äußern. Dieser Zweck der Vorschrift würde verfehlt, wenn man dem Berufungskläger die Wahl ließe, ob er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder auf effektiven Rechtsschutz im Hinweisbeschluss innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme oder erst in einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren rügt (vgl. BVerfG, InfAuslR 2024, 364 [juris Rn. 17 f.]; BGH, NJW 2020, 1740 [juris Rn. 16]; ZfBR 2022, 356 [juris Rn. 10]).
bb) Gemessen daran hat die Beklagte es versäumt, die ihr eingeräumte prozessuale Möglichkeit zur Verhinderung der nunmehr mit der Rechtsbeschwerde behaupteten Grundrechtsverletzung zu nutzen. Durch die ihr vom Berufungsgericht eingeräumte Frist zur Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss war ihr die Möglichkeit eröffnet, dem Berufungsgericht mit rechtlichen Ausführungen vor Augen zu führen, weshalb ihre Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gerecht werde und die Berufung daher zulässig sei. Hiervon hat die Beklagte auch nach wiederholt verlängerter Frist keinen Gebrauch gemacht.
c) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO zudem zu Recht als nicht erfüllt angesehen.
aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss die Berufungsbegründung enthalten: die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Nr. 1), die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Nr. 2), die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (Nr. 3), sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind (Nr. 4). Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist (Nr. 1), infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden (Nr. 2) oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht (Nr. 3).
Eine Berufung ist in Ansehung der Berufungsbegründung bereits dann zulässig, wenn nur einer der in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ZPO genannten Gründe ordnungsgemäß dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - VI ZB 22/20, NJW-RR 2021, 1075 [juris Rn. 11] mwN). Sie kann daher auch ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln begründet werden; in einem solchen Fall bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2007 - VIII ZB 123/06, NJW-RR 2007, 934 [juris Rn. 8]; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl., § 520 Rn. 43, jeweils mwN).
bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO nicht genügt, weil sie keine Umstände bezeichnet, aufgrund derer das zur Begründung ihrer Berufung allein vorgebrachte neue Verteidigungsmittel zuzulassen ist.
(1) Ihre Berufung hat die Beklagte ausschließlich damit begründet, dass nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wert eines Pakets den Gegenwert von 50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten dürfe und die von der Versicherungsnehmerin zum Transport übernommenen Pakete daher vom Transport ausgeschlossen gewesen seien. Zur Unterstützung dieses erstmals in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrags hat die Beklagte ihre Beförderungsbedingungen vorgelegt.
(2) In dieser Begründung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ein neues Verteidigungsmittel zu sehen, dessen Zulassung nur unter den in § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Voraussetzungen möglich ist.
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ergibt sich nichts Anderes daraus, dass das Landgericht in seinem mit der Berufung angegriffenen Urteil ausgeführt hat, die von der Beklagten in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommene Haftungsbegrenzung stehe einer Haftung der Beklagten nicht entgegen, weil ihr der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens zu machen sei.
Wie die Rechtsbeschwerde selbst betont, waren die Beförderungsbedingungen der Beklagten von keiner der Parteien zuvor in den Prozess eingeführt worden. Es bleibt daher offen, worauf der Hinweis des Landgerichts auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten beruht. Jedenfalls aber lässt sich dieser allein auf die begrenzte Haftungshöhe bezogenen Äußerung des Landgerichts nichts zu einem etwaigen weiteren Inhalt der für den streitgegenständlichen Transport möglicherweise maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und insbesondere nichts zu der Frage entnehmen, ob danach Waren ab einem bestimmten Wert vom Transport ausgeschlossen gewesen sein könnten mit der Folge, dass die Beklagte im Falle von deren Verlust oder Beschädigung von einer Haftung befreit sein könnte.
(3) Mit ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte auch keine Umstände benannt, aufgrund derer das in dem Hinweis auf die Transportbedingungen der Beklagten und dem darin vorgesehenen Haftungsausschluss zu sehende neue Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sein könnte. Insbesondere hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass es einen Gesichtspunkt betreffe, den das Landgericht erkennbar übersehen habe (vgl. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ihre dahingehende Behauptung hat die Beklagte nicht näher begründet. Die Bewertung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe damit nur darüber hinwegtäuschen wollen, dass der Vortrag neu sei, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Berufungsgericht damit entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde den Zugang zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert.
cc) Anders als die Rechtsbeschwerde geltend macht, hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung auch nicht gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO Umstände bezeichnet, aus denen sich eine Rechtsverletzung des Landgerichts und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.
Die Rechtsbeschwerde begründet ihre Ansicht mit einem Hinweis auf das Vorbringen der Beklagten, wonach das Landgericht übersehen habe, dass ihre Haftung wegen des 50.000 US-Dollar überschreitenden Werts der Sendungen nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht hat sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, hierbei handele es sich nur scheinbar um einen Angriff des angefochtenen Urteils, da zu den Transportbedingungen, zum Umrechnungskurs des Dollars zum Zeitpunkt der Übergabe des Transportguts und zu der impliziten Behauptung, bei Kenntnis des Werts des Transportguts hätte die Beklagte dieses nicht befördert, erstmalig mit der Berufungsbegründung vorgetragen worden sei.
2. Der Streitfall wirft entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf, ob die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO gebotene Bezeichnung der Tatsachen, aufgrund derer neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen sind, entbehrlich wird, wenn der Berufungsbeklagte das neue Vorbringen nicht bestreitet.
a) Es kann dahinstehen, ob die Ansicht der Rechtsbeschwerde zutrifft, wonach der Inhalt der für den streitgegenständlichen Transport möglicherweise maßgeblichen Beförderungsbedingungen der Beklagten als unstreitig zu gelten habe, weil die Klägerin diesen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht mit Nichtwissen habe bestreiten dürfen, oder ob dies nicht der Fall ist und die aufgeworfene Rechtsfrage im Streitfall daher bereits nicht klärungsfähig ist.
b) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Sie ist vielmehr durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt hat, geklärt.
aa) Nach dieser Rechtsprechung macht es der Umstand, dass im Berufungsrechtszug nicht (mehr) bestrittene oder unstreitig gestellte Tatsachen nicht als neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO behandelt werden und damit der Präklusion entzogen sind, nicht entbehrlich, in der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen vorzutragen, auf Grund derer das neue Vorbringen nach Ansicht des Berufungsführers zuzulassen ist. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist davon auszugehen, dass es sich bei neuem tatsächlichem Vorbringen des Rechtsmittelführers, mit dem das erstinstanzliche Urteil zu Fall gebracht werden soll, um ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handelt. Wird die Berufung ausschließlich hierauf gestützt, sind deshalb die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO genannten Angaben erforderlich; fehlen diese, kann die Berufung ohne weiteres nach § 522 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VI ZB 76/19, NJW-RR 2021, 1646 [juris Rn. 7]).
Dass das neue Vorbringen kein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel (mehr) wäre, wenn es von der Gegenseite nicht (mehr) bestritten würde, ist in diesem Verfahrensstadium nicht relevant. Denn es steht jedenfalls erst am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung fest, ob das neue Vorbringen unstreitig ist. Bis dahin kann es von dem Berufungsbeklagten noch bestritten werden, ein vorheriges Nichtbestreiten in vorbereitenden Schriftsätzen bindet ihn nicht. Zu einer mündlichen Verhandlung kommt es aber nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluss verwirft (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 465 [juris Rn. 9] mwN; NJW-RR 2021, 1646 [juris Rn. 7]).
Das Gericht ist auch nicht gehalten, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch darauf, dass allein wegen der - meist ohnehin nur theoretischen - Möglichkeit, dass das neue Vorbringen im Verlauf des Berufungsrechtszugs noch unstreitig wird, von der in § 522 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Möglichkeit einer Verwerfung der Berufung durch Beschluss abgesehen wird. Ob die in der Berufungsbegründung genannten Tatsachen tatsächlich eine Zulassung des Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. BGH, NJWRR 2015, 465 [juris Rn. 10] mwN; NJW-RR 2021, 1646 [juris Rn. 7]).
bb) Die Rechtsbeschwerde, die die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls anführt, zeigt nicht auf, dass und gegebenenfalls warum trotz dieser höchstrichterlichen Entscheidungen Klärungsbedarf besteht und der aufgeworfenen Rechtsfrage deshalb grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - I ZR 87/20, HFR 2021, 943 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 23. Februar 2022 - IV ZR 150/20, NJW-RR 2022, 684 [juris Rn. 14], jeweils mwN).
Dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die von ihr als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage gegeben sind, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar, sondern macht letztlich allein geltend, der angeführten Rechtsprechung sei nicht zu folgen. Soweit sie dabei auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZR 258/15, NJW 2017, 736 [juris Rn. 12 bis 14] und Beschluss vom 8. Mai 2018 - XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269 [juris Rn. 24 f.]) verweist und betont, danach sei ungeachtet des § 531 Abs. 2 ZPO neues unstreitiges Vorbringen stets zuzulassen und vom Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, ist dies unbehelflich. Diese zu
§ 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Entscheidungen stehen nicht im Widerspruch zu der zuvor dargestellten Rechtsprechung zu § 522 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2023 - 33 O 86/23 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.2025 - 18 U 149/23 -