Paragraphen in 5 AR (VS) 31/19
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1 | 29 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF AR (Vs) 31/19 BESCHLUSS vom 29. August 2019 in der Justizverwaltungssache des wegen Akteneinsicht hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2019:290819B5AR.VS.31.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2019 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen die Verfügungen des Vorsitzenden des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar und 11. März 2019 werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die angegriffenen Verfügungen sind nicht anfechtbar, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Zwar hat der Vorsitzende als funktional unzuständige Stelle über das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers entschieden. Denn nach Abschluss des Verfahrens ist dies grundsätzlich nicht Aufgabe des Spruchkörpers, der mit ihm befasst war (BGH, Beschluss vom 29. April 2015 – XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827).
Aber auch nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung erwachsen dem Beschwerdeführer hieraus keinerlei Rechte. Zwar stünde ihm demgemäß auch das Rechtsmittel zu, welches bei einer in der richtigen Form und in funktionaler Zuständigkeit erlassenen Entscheidung zulässig gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 – XII ZB 214/14, aaO). Das wäre vorliegend der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt aber nicht dazu, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof zulässig ist, wenn gegen die korrekte Entscheidung eine Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens nicht statthaft wäre (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2012 – XII ZR 77/10, FamRZ 2012, 1293; vom 8. Juli 2015 – XII ZB 586/14, NJW-RR 2015, 1346).
Mutzbauer Sander Schneider König Köhler
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