Paragraphen in IV ZR 78/11
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2 | 552 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 78/11 BESCHLUSS vom 6. November 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 6. November 2012 einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. März 2011 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Ergänzend wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12. September 2012 Bezug genommen.
Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2009 - 2 C 120/04 LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.03.2011 - 6 S 1/10 -
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2 | 552 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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