Paragraphen in III ZA 45/16
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 45/16 BESCHLUSS vom 12. Januar 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2017:120117BIIIZA45.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Pohl beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde („Nichtzulassungsbeschwerde“) gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. November 2016 (6 W 21/16), mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage versagende Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 19. April 2016 (10 O 285/16) zurückgewiesen worden ist keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).
Herrmann Seiters Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 19.04.2016 - 10 O 285/16 (2) OLG Rostock, Entscheidung vom 09.11.2016 - 6 W 21/16 -
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1 | 114 | ZPO |
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