• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

35 W (pat) 442/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 442/13

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren)

BPatG 152 08.05 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Fetterroll und Dipl.-Ing. Wiegele beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers, Löschungsantragstellers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des 35. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 24. September 2015, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen worden ist, wird als unstatthaft verworfen.

Gründe I.

Der Antragsteller, Löschungsantragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat mit Schriftsatz vom 25. März 2010 beim Deutschen Patentund Markenamt (DPMA) die Löschung des Gebrauchsmusters … (Streitgebrauchsmuster) beantragt. Dessen eingetragene Inhaberin ist die Löschungsantragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin). Mit Beschluss vom 27. September 2013 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA eine teilweise Löschung des Streitgebrauchsmusters angeordnet, nämlich insoweit, als es über die Fassung der mit Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2013 eingereichten neuen Schutzansprüche 1 bis 9 hinausging. Die Kosten des Verfahrens wurden gegen einander aufgehoben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2013, mit der er eine vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters erreichen will. Mit Einreichung seiner Beschwerde beim DPMA hat der Beschwerdeführer außerdem die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.

Mit Beschluss vom 24. September 2015 hat der Senat diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. September 2015 Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist als unstatthaft zu verwerfen, weil die hier maßgebenden Gesetze, das sind das Patentgesetz (PatG) und das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG), gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts keine Beschwerden zum Bundespatentgericht vorsehen. Gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts in Verfahrenskostenhilfesachen ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz PatG i. V. m. § 21 Abs. 2 GebrMG ausgeschlossen.

Auf die richterlichen Hinweise vom 2. Oktober 2015 wird erneut hingewiesen.

Werner Fetterroll Wiegele Bb

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 35 W (pat) 442/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 21 GebrMG
1 135 PatG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 21 GebrMG
1 135 PatG

Original von 35 W (pat) 442/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 35 W (pat) 442/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum