XII ZB 243/14
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 243/14 XII ZB 244/14 BESCHLUSS vom 28. Mai 2014 in der Betreuungssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 25. März 2014 werden verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).
Gründe:
Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft.
Soweit sich die Betroffene gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe durch das Beschwerdegericht wendet, fehlt es an der gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht. Eine Beschwerde gegen die unterbliebene Zulassung hat der Gesetzgeber in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bewusst nicht eröffnet (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 225). Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 FamFG liegen nicht vor.
Die Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers ist gemäß § 276 Abs. 6 FamFG nicht selbständig anfechtbar.
Dose Günter Weber-Monecke Klinkhammer Guhling Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 28.05.2013 - 58 XVII 84/11 LG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2014 - 87 T 85/14 -
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