Paragraphen in 4 StR 575/19
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1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 575/19 BESCHLUSS vom 18. November 2020 in der Strafsache gegen hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2020:181120B4STR575.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2020 einstimmig beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 27. Oktober 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 10. September 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 10. September 2020 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 14. Mai 2019 nach Teileinstellung des Verfahrens und Schuldspruchkorrektur gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 hat der Verurteilte eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss erhoben.
Die gemäß § 356a StPO statthafte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 10. September 2020 weder zum Nachteil des Verurteilten Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2020, 224).
Sost-Scheible Rommel Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Halle, LG, 14.05.2019 ‒ 903 Js 17896/10 13 KLs 11/18
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1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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