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5 StR 236/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 236/15 BESCHLUSS vom 30. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2015 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge der vom Angeklagten behaupteten Verletzung des § 252 StPO hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Die Verfahrensbeanstandung ist (…) unbegründet. Das Landgericht hat die Zeugin T. T. [Stieftochter des Angeklagten] ordnungsgemäß nach § 52 StPO über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Entgegen der Ansicht der Revision musste ihr eine „qualifizierte“ Belehrung nicht erteilt werden. Allein die Tatsache, dass die Zeugin im Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, gibt hierfür keinen Anlass; denn die Angaben aus den polizeilichen Vernehmungen waren gemäß § 252 StPO in der Hauptverhandlung ohnehin unverwertbar.

Der bloße Umstand, dass die Zeugin vor der Hauptverhandlung polizeilich vernommen worden war, vermag für sich betrachtet keine Pflicht zur „qualifizierten“ Belehrung auszulösen. Die Vorschrift des § 52 StPO sieht eine solche nicht vor; und auch Fairnessgründe können sie nicht begründen, andernfalls die Bestimmung des § 252 StPO faktisch um einen gesonderten „Belehrungsabsatz“ ergänzt werden müsste. Dies ist allerdings allein Aufgabe des Gesetzgebers. Derzeit verlangt das Gesetz lediglich, dass die Auskunftsperson eine genügende Vorstellung von der Bedeutung des Weigerungsrechts erlangt (vgl. Senat in NStZ-RR 2015, 118). Hieran bestehen im Falle der Zeugin T. T. indessen keine Zweifel.

Dem schließt sich der Senat an.

Sander Bellay Dölp Feilcke König

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