I ZB 102/16
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 102/16 BESCHLUSS vom 6. April 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZB102.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch der Schuldnerin gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle F. wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Mit Beschluss vom 17. Januar 2017 hat der Senat die Rechtsbe1 schwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. Oktober 2016 auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil die angefochtene Entscheidung über die Anhörungsrüge unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO, § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG). Den Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer als Gegenvorstellung zu behandelnden Eingabe vom 15. Februar 2017. Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Die von der Schuldnerin behaupteteten Mängel des Beschlusses liegen ersichtlich nicht vor. Insbesondere handelt es sich dabei nicht "um einen Scheinbeschluss ohne richterliche Unterschrift und Dienstortbezeichnung der verantwortenden Richter".
2. Die Schuldnerin hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die die Ausfertigung des Beschlusses vom 17. Januar 2017 unterschrieben hat (§ 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 4 ZPO), wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (§§ 42, 49 ZPO). Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil die von der Schuldnerin dafür vorgetragene Begründung, die "sogenannte 'als'Urkundsbeamtin betreibe vorsätzlich die Umwandlung von Unrecht zu Recht auf der Grundlage eines von ihr erstellten Scheindokuments" von vornherein ungeeignet ist, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Urkundsbeamtin zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZB 67/14, juris Rn. 2 mwN).
Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 29.09.2016 - 433 M 7745/16 LG Leipzig, Entscheidung vom 17.10.2016 - 8 T 816/16 -
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