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V ZR 135/14

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 135/14 BESCHLUSS vom 15. Januar 2015 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zwar rügt die Beklagte zu Recht, dass die Nachteile, die die Kläger bei Annahme einer Formunwirksamkeit der Vereinbarung vom 25. Oktober 2006 erlitten, kein „schlechthin untragbares Ergebnis“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründeten. Allerdings fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit dieses Rechtsfehlers. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die formwirksame Umsetzung der Vereinbarung vom 25. Oktober 2006 daran gescheitert, dass die Beklagte von der ihr seitens der Kläger erteilten notariellen Vollmacht keinen Gebrauch gemacht hat. Damit liegt ein Fall vor, in dem die Beklagte den Klägern nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Kläger können insoweit auch Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 1965 – V ZR 53/64, NJW 1965, 812).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 109.800 €.

Stresemann Weinland Roth Kazele Brückner Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 13.12.2012 - 5 O 300/08 OLG Hamm, Entscheidung vom 07.05.2014 - I-12 U 30/13 -

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Paragraphen in V ZR 135/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 241 BGB
1 280 BGB
1 311 BGB
1 97 ZPO
1 543 ZPO

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