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4 StR 56/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 56/16 BESCHLUSS vom 15. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:150119B4STR56.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2019 beschlossen:

Der Antrag der Neben- und Adhäsionsklägerin S.

auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2016 auf die Revision der Angeklagten das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom

16. November 2015 im Adhäsionsausspruch ergänzt, die weiter gehende Revision als unbegründet verworfen und der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Mit Schriftsatz ihres Vertreters vom 3. Dezember 2018 beantragt die Neben- und Adhäsionsklägerin S.

, den Senatsbeschluss vom

17. März 2016 dahin zu ergänzen, dass die Angeklagte auch die Kosten der Nebenklägerin zu tragen hat.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Bei seiner Entscheidung über die Revision der Angeklagten hat es der Senat versehentlich versäumt, der Angeklagten auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin aufzuerlegen. Dieser Fehler, der die Entscheidung selbst und nicht nur deren Verlautbarung betrifft, ist einer Berichtigung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999 – 1 StR 577/98, NStZ-RR 2000, 39; vgl. Ott in KK-StPO,

7. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN). Eine nachträgliche inhaltliche Änderung der Kostenentscheidung des – grundsätzlich nicht abänderbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 – 4 StR 24/15, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 6 mwN) – Senatsbeschlusses vom 17. März 2016 ist rechtlich ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2012 – 4 StR 631/11, NStZ-RR 2012, 159; vom 24. Juli 1996 – 2 StR 150/96, NStZ-RR 1996, 352; vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 464 Rn. 8, 12 mwN).

Sost-Scheible Cierniak Bender Feilcke Paul

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