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V ZR 144/16

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 144/16 BESCHLUSS vom 16. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZR144.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die aufgezeigten Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich. § 995 Satz 2 BGB setzt voraus, dass dem Besitzer die Nutzungen von Rechts wegen verbleiben. Das ist hier nicht der Fall (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 106/09, BGHZ 184, 358 Rn. 21 mwN).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 46.225,55 €.

Stresemann Göbel Weinland Hamdorf Kazele Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 11.04.2014 - 5 O 2853/12 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.05.2016 - 8 U 73/14 -

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1 995 BGB
1 97 ZPO
1 543 ZPO

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