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5 StR 135/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 135/19 BESCHLUSS vom 8. Mai 2019 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:080519B5STR135.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2018 wird der ihn betreffende Ausspruch über die Einziehung des Wertes der Taterträge auf 165.820 Euro geändert.

Seine weitergehende Revision und die Revision des Angeklagten P. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Zwar hat das Landgericht auf der Grundlage einer Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB mit dem Betrag von 169.360 Euro rechtsfehlerfrei den Wert der Erlöse festgestellt, die der Angeklagte K. durch die insoweit lediglich berücksichtigten 22 Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erlangt hat. Bei seinem Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB hat es aber übersehen, den bei dem Angeklagten sichergestellten Betrag von 3.540 Euro in Abzug zu bringen. Hinsichtlich dieses Geldes ist das Landgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass es sich um Erlöse aus den hier abgeurteilten Drogengeschäften des Angeklagten K. handelt. Demgemäß hat es das sichergestellte Drogengeld auch als Tatertrag gemäß § 73 Abs. 1 StGB eingezogen. Insoweit war eine weitere Einziehung nach § 73c Satz 1 StGB ausgeschlossen.

Der Ausspruch über die Einziehung war daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern.

Sander König Berger Mosbacher Köhler

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