Paragraphen in XI ZR 328/21
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 328/21 BESCHLUSS vom 27. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:271021BXIZR328.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias und Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterinnen Ettl und Dr. Allgayer beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 7. Mai 2021 zugelassen. Die Revision wird zugelassen, weil eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 AEUV in Betracht kommt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Streitwert: bis 65.000 €
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 06.05.2020 - 113 O 640/19 OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 07.05.2021 - 27 U 3513/20 -
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